Der Bundesrat hat gestern der Verordnung über die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks für Staatsangehörige der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz zugestimmt. Sie regelt sowohl die Anerkennung von Berufserfahrung als auch von Ausbildungsnachweisen von ausländischen Handwerkern, die sich in Deutschland niederlassen wollen.
Außerdem wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Dienstleistung im Inland zulässig ist. Mit dieser Verordnung wird die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nun auch in Deutschland umgesetzt.
Auch für deutsche Staatsangehörige, die ihre Berufsqualifikation ganz oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der EU, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworben haben, ist die Anerkennung dieser Berufsqualifikation in der EU/EWR-Handwerk-Verordnung geregelt.
Die EU-EWR-Handwerk-Verordnung setzt auch die Höherstufung der deutschen Meisterausbildungen für Handwerker in dem EU-System der Berufsanerkennung um. Das Gemeinschaftsrecht erkennt jetzt ausdrücklich die hohe Qualifikation der deutschen Handwerksmeister an. Diese Entscheidung wurde bereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht (wir berichteten darüber).
Nach der Zustimmung der Bundesrates wird die Rechtsverordnung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten. (BMWi/ml)