Als nationale Auskunftsstelle für das neue europaweit geltende Chemikalienrecht unterstützt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Unternehmen bei der Umsetzung der so genannten REACH-Verordnung. Zu bestimmten Themen erhalten die Experten der Bundesanstalt besonders viele Fragen. Antworten auf diese geben deshalb die Broschüren der Reihe „REACH-Info“. Jetzt hat die BAuA „REACH-Info 3: Besonderheiten bei Polymeren und Monomeren“ veröffentlicht.
Die dritte Broschüre erläutert die besonderen Regelungen, die unter REACH für Polymere und Monomere gelten, bekannt sind Kunststoffe wie Nylon, PVC, oder Teflon. Zwar sind Polymere auch Stoffe im Sinne von REACH, aufgrund ihrer Zusammensetzung und Struktur werden sie in REACH aber besonders behandelt. Im Gegensatz zum Chemikaliengesetz, das noch bis 31. Mai 2008 gültig ist, müssen Polymere unter REACH nicht registriert werden. Darüber hinaus muss für sie künftig auch keine Stoffbewertung durchgeführt werden. Die Herstellung oder der Import eines Polymers verursacht jedoch Registrierungspflichten in Bezug auf die Monomere oder sonstige Reaktanten. Unter Umständen kann dies eine zusätzliche Pflicht für Unternehmen mit sich bringen, die ein Polymer nach dem bisherigen Recht als Neustoff angemeldet haben. Unter REACH muss dann das Monomer registriert werden, wenn es nicht bereits als Neustoff nach Chemikaliengesetz angemeldet war.
Die kostenlose Broschüre „REACH-Info 3: Besonderheiten bei Polymeren und Monomeren“ steht als Download im Internet zur Verfügung. (idw/ml)
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