Die Bundesregierung hat gestern einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen. Danach kann ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten künftig dann eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren, wenn der Mandant ohne diese Möglichkeit davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Neuregelung folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (1 BvR 2576/04).
Rechtsanwalt und Mandant werden künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren können, wenn sie damit den besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung tragen. Die Regelung zielt vor allem auf Fälle, in denen der Mandant in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung absehen würde, wenn er nicht die Möglichkeit hat, mit dem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn ein mittelständischer Unternehmer vor der Frage steht, eine hohe Vergütungsforderung geltend zu machen, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsrechte geltend macht und das Prozessrisiko erheblich ist.
Nach dem Gesetzentwurf ist ein Erfolgshonorar aber nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtssuchenden gar keine Alternative lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat herausgestellt, dass es nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung ankommt. Deshalb ermöglicht es der Vorschlag den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den besonderen Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen.
Man wolle aber mit der Einzelfallregelung bewusst das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nicht infrage stellen, so Brigitte Zypries. Wenn Rechtsanwalt und Mandant im Hinblick auf das Kostenrisiko zu sehr im selben Boot sitzen, könne die anwaltliche Unabhängigkeit leiden. Erfolgshonorare könnten außerdem die prozessuale Waffengleichheit in Frage stellen, weil es für den Beklagten schwieriger ist als für den Kläger, einen Erfolg im Rechtsstreit zu definieren und ihn zum Maßstab für die Anwaltsvergütung zu machen.
Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wird deshalb auch mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden verknüpft. So ist der Rechtsanwalt verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte. Außerdem muss er den Zuschlag, der im Erfolgsfall zusätzlich zu dieser Vergütung fällig wird, beziffern. Schließlich müssen die Vergütungsvereinbarungen zwingend schriftlich geschlossen werden. (BMJ/ml)