Zum 1. Januar 2008 plant der Gesetzgeber Änderungen zum Verfahrensrecht der Sozialversicherung (Sozialversicherungsänderungsgesetz). Davon betroffen werden laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auch im Familienbetrieb mitarbeitende Angehörige. Wird nämlich im Rahmen eines Statusverfahrens festgestellt, dass für einen mitarbeitenden Angehörigen zwar Beiträge gezahlt wurden, aber keine Sozialversicherungspflicht besteht, gelten künftig die länger als vier Jahre zurückliegenden Rentenbeiträge als Pflichtbeiträge.
Sie können dann nicht mehr – wie derzeit – für bis zu 30 Jahre zurück erstattet werden. Viele private Finanzberater empfehlen daher ihren Kunden die schnelle Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens noch bis Ende 2007, um eine Rückerstattung zu viel bezahlter Rentenbeiträge zu erreichen.
Der ZDH gibt seinen Mitgliedern aber zu bedenken, dass damit auch der Verlust jeglicher Leistungsansprüche, wie Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Rehabilitationsleistungen verbunden sei. Nicht für jeden Betroffenen sei es daher sinnvoll, auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und hänge unter anderem vom Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen ab. Eine private Absicherung bei gleichbleibenden Leistungen könne deutlich teurer werden als die gesetzliche Variante, gibt der Verband zu bedenken. Außerdem entfalle dann auch die Möglichkeit, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert zu sein. Eine private Krankenversicherung oder eine freiwillige gesetzliche Versicherung könne jedoch teurer sein.
Wenn man sich nicht sicher ist, ob eine Sozialversicherungspflicht für die mitarbeitenden Familienangehörigen besteht, solle man unabhängigen und kostenlosen Rat von den Sozialversicherungsträgern einholen.
Darüber hinaus ist im Sozialversicherungsänderungsgesetz eine vereinfachte Erfassung von im Unternehmen tätigen Kindern zur Feststellung ihres Versicherungsstatus vorgesehen. Hier greift der Gesetzgeber laut ZDH eine Forderung des Handwerks auf, denn besonders kleinere Betriebe sind in der Praxis häufiger betroffen. Hier ist oft unklar, ob eine Mitunternehmereigenschaft oder ein Arbeitnehmerstatus der im Familienbetrieb mitarbeitenden Kinder vorliegt. (ZDH/ml)