Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 entschieden, dass für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Wort, die für Autoren von Schriftwerken und Verleger Vergütungen für Kopien von Werkstücken einsammelt. Prozessgegner und Beklagter war der Druckerhersteller Hewlett-Packard. Der Prozess hatte bereits zwei Instanzen durchlaufen. Nun schafft das Urteil vom letzten Donnerstag (I ZR 94/05) höchstrichterliche Klarheit. Das Urteil dürfte prophylaktische Bedeutung haben.
Die Grundlage der Klage war der § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Danach hat der Urheber eines Werkes einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das urheberrechtlich geschützte Werk „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu vervielfältigen. Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.
Die Verwertungsgesellschaft Wort hatte nun vom Gericht Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass der beklagte Importeur von Druckern ihr für jedes Gerät die im Gesetz vorgesehene Vergütung zu zahlen habe. Das Berufungsgericht hatte dem Auskunftsanspruch in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die schlüssige Begründung des Gerichts lautet im Kern: Erstens werden Drucker weder ausschließlich noch bevorzugt für Kopien von Werkstücken benutzt. Zweitens wäre eine solche Kopie nur im Verbund mit einem PC und einem Scanner möglich. Für Scanner aber wird bereits eine Vergütungsabgabe erhoben. Das oberste Gericht argumentierte nun sehr schlüssig: Da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Gerätekombination mehrfach verlangt werden kann, könne innerhalb einer solchen Gerätekombination nur ein Gerät – der Scanner – vergütungspflichtig sein.
Dem Einwand, mit Hilfe des Druckers könnten ja auch digital vorliegende Texte kopiert werden, entgegnete das Gericht in der Begründung, bei digitalen Inhalten sei eine solche Kopie (Ausdruck) in aller Regel werkseitig vorgesehen und über die Lizenzgebühren bereits abgedeckt. (BGH/ml)
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