Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Grundsatzurteil am Dienstag letzter Woche das Streikrecht zum EU-Grundrecht geadelt, gleichzeitig aber klar gemacht, dass dieses Streikrecht seine Grenzen dort findet, wo die ebenfalls EU-weit geltende Dienstleistungsfreiheit von Unternehmen gefährdet wird.So dürfen zum Beispiel Baustellen eines Bauunternehmens im EU-Ausland dort nicht blockiert werden, auch wenn im Dienstleistungsland von dortigen Gewerkschaften höhere Löhne tariflich vereinbart wurden.
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen dem Tochterunternehmen Baltic Bygg des lettischen Bauunternehmens Laval und der zuständigen schwedischen Gewerkschaft, die eine Blockade der Baustellen des lettischen Unternehmens in Schweden veranlasst hatte. Die lettischen Bauarbeiter erhielten deutlich weniger Lohn als schwedische Bauarbeiter bekommen hätten, hätte eine schwedische Firma die Arbeiten durchgeführt. Ihr Lohn war allerdings in Lettland mit zwei lettischen Gewerkschaften vereinbart worden. Durch die Blockade konnte Baltic Bygg die Aufträge nicht rechtzeitig erfüllen und ging deshalb pleite.
Das höchste EU-Gericht verurteilte die Blockaden (Az. C-341/05 ). Es sei nicht Sache nationaler Gewerkschaften, Mindeststandards für Arbeitnehmer in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu definieren. Ausreichende Mindeststandards seien bereits von der EU festgelegt worden, so die Richter.
Dieses Urteil hat deshalb für Deutschland Auswirkungen, weil es in Deutschland für die Bauwirtschaft allgemein verbindliche Mindestlöhne gibt, die über den Mindestregelungen der EU liegen. Nach diesem Richterspruch können deutsche Gewerkschaften für ausländische Bauarbeiter in Deutschland nicht die deutschen Mindestlöhne einfordern, sondern nur jene in den Heimatländern der ausländischen Kollegen.
Der Originaltext des Urteils steht im Internet zur Verfügung. (EuGH/ml)