Eine Reihe von Verordnungen führen zu umfangreichen Änderungen des Ausfuhrverfahrens. In der 81. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird das bisherige Vorausanmeldeverfahren für „vertrauenswürdige“ Exporteure durch ein einstufiges Ausfuhrverfahren ersetzt. Diese Exporteure, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen, können nun ihre Waren direkt bei der Ausgangszollstelle in vereinfachter Form elektronisch anmelden.
Mit Bußgeldern wird künftig die Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen gegen Personen und Organisationen im Sudan geahndet. Dabei geht es um jenen Personenkreis, der im Darfur-Konflikt den Friedensprozess behindert und gegen das Völkerrecht verstößt. Darüber hinaus wird die Möglichkeit vorgesehen, Genehmigungen für Lieferungen von gepanzerten Fahrzeugen für Vertreter der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Usbekistan zu erteilen.
Die 82. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung enthält unter anderem Änderungen der Meldebestimmungen zum Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums seit Anfang dieses Jahres. Die erforderlichen statistischen Angaben sollen künftig der Bundesbank direkt übermittelt werden. Die Banken werden von ihrer Funktion als Meldestelle und damit auch von ihrer Pflicht entbunden, statistische Meldungen über ausgehende Zahlungen in den Euro-Zahlungsverkehrsraum weiterzuleiten.
In der 155. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste, einer Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz, wird diese Liste an EU-Importvorschriften für Textil- und Stahlwaren sowie an geändertes EU-Recht angepasst. Darüber hinaus werden Lizenzen für landwirtschaftliche Produkte eingeführt. (Deutscher Bundestag/ml)