Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat gestern einen Gesetzentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht auf den Weg gebracht, der vor allem Erleichterungen für deutsche Limiteds bringen könnte, darüber hinaus aber alle Gesellschaften, Vereine und juristische Personen (z.B. auch GmbHs) betrifft, die Auslandsgeschäfte tätigen oder im Ausland gegründet wurden und in Deutschland ihren Sitz haben. Der Entwurf soll Unsicherheiten beseitigen, wann inländisches Recht und wann das Recht des betreffenden Gründungslandes anzuwenden ist.
In der Rechtspraxis wurde bislang das anzuwendende Recht an den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft gekoppelt (sog. Sitztheorie). Gesellschaften unterliegen demnach derzeit noch den Rechtsvorschriften, die am Sitz der Hauptverwaltung gelten. Auf das Recht, nach dem eine Gesellschaft gegründet wurde, kommt es bisher nicht an. Eine Gesellschaft aus dem EU-Ausland mit Hauptsitz in Deutschland kann daher nicht wirksam am Rechtsverkehr teilnehmen, wenn sie nicht gleichtzeitig auch die deutschen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben einhält. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht darin einen Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU, die verlangt, dass eine in einem Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft auch im Staat ihres tatsächlichen Sitzes ohne zusätzliche Anforderungen rechts- und parteifähig ist. Die Neuregelung soll nun diese Forderung des EuGH in deutsches Recht umsetzen.
Aber die vorgesehenen Änderungen reichen noch weiter: Sie erweitern die Anwendbarkeit des Gründungsrechts auch auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum angehören. Damit soll eine Ungleichbehandlung von Gesellschaften aus EU- und Nicht-EU-Staaten vermieden werden.
Der Gesetzentwurf wurde jetzt den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Mit einem Beschluss im Bundeskabinett ist laut Bundesjustizministerium noch in diesem Frühjahr zu rechnen. (BMJ/ml)
Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs
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