Ein vor allem für Händler und Servicedienstleister wichtiges Urteil fällte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Er hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die ihm entstehen, wenn er einen tatsächlich nicht vorhandenen Mangel an einer Ware auf Kundenwunsch behebt. Das oberste Gericht bestätigte im zugrunde liegenden Fall den Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz.
Im heute verkündeten Urteil (Az. VIII ZR 246/06) ging es um folgenden Fall: Ein Händler (Klägerin) verkaufte und lieferte einem Elektroinstallationsunternehmen (Beklagte) eine Rufanlage, die in einem Altenheim eingebaut wurde. Als die Anlage nicht funktionierte, überprüfte ein Mitarbeiter der Installationsfirma die Anlage und vermutete einen Produktfehler. Daraufhin forderte das Installationsunternehmen den Händler auf, den vermuteten Fehler zu beseitigen. Ein Servicetechniker des Händlers behob den Fehler – Kosten knapp 800 Euro.
Ursache war aber kein Produktmangel sondern eine von der Installationsfirma vergessene oder nachträglich vom Endkunden veränderte Kabelverbindung. Der Händler verklagte das Installationsunternehmen daraufhin auf Erstattung der Lohn- und Fahrtkosten des Servicetechnikers. Das zuständige Amtsgericht gab der Klage statt (LG Hildesheim, Urteil vom 11. August 2006, Az. 7 S 136/06), das Installationsunternehmen ging in Berufung. Diese wurde vom Bundesgerichtshofs verworfen (Urteil vom 23. Januar 2008, Az. VIII ZR 246/06) und damit der Anspruch der Klägerin bestätigt. (BGH/ml)