Die Käufer von Multifunktionsdruckern sollen massiv zur Kasse gebeten werden. Eine aktuelle Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30.1.2008 (I ZR 131/05) lässt die Hersteller und den Handel befürchten, dass sich die Geräte extrem verteuern werden. In dem Urteil werden Hersteller verpflichtet, für alle zwischen 1997 und 2001 verkauften Multifunktionsgeräte nachträglich hohe Urheberrechtsabgaben zu zahlen.
Betroffen sind Druckermodelle mit Kopier- und Scanfunktion. Ebenfalls erfasst werden Geräte, die zusätzlich über eine Faxfunktion verfügen. Insgesamt fordert die klagende Verwertungsgesellschaft VG Wort rückwirkend mehr als 50 Millionen Euro von der Industrie.
Die zukünftigen Abgaben liegen laut Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) zwischen 38 und 614 Euro. Die vom BGH bestätigten Tarife seien für 70-Euro-Geräte genauso hoch wie die Abgaben für reine Kopiergeräte für 1000 Euro, klagt der Verband. Für leistungsfähige Einstiegsgeräte, die heute ab 70 Euro verkauft werden, müssen dann 102 Euro Urheberrechtsabgabe gezahlt werden.
Dieses Urteil habe daher dramatische Folgen für Hersteller und Handel, warnt der BITKOM. Durch hohe Kopierabgaben auf Multifunktionsgeräte werde der komplette Markt in die Knie gehen. Viele Verbraucher könnten sich dann die in Deutschland künstlich verteuerten Geräte nicht mehr leisten. Auch deutsche Händler würden international stark benachteiligt, weil viele Kunden bei derart hohen Preisen bei ausländischen Anbietern kaufen.
Das sieht der BGH allerdings anders. Zwar spiele der Gerätepreis keine Rolle für die Höhe der Abgabe, es sei „allerdings verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der Vergütungssatz im Verhältnis zum Gerätepreis derart hoch wäre, dass die Hersteller die Last der Vergütung nicht auf die Erwerber der Geräte abwälzen könnten“.
Fragt sich nur, für wie betucht die Richter des BGH den typischen Käufer solcher Geräte einschätzen. Das Urteil kann über diesen Link im Wortlaut eingesehen werden, sobald es dem BGH gedruckt vorliegt. (BITKOM/BGH/ml)