Ausländische Zulieferungen und örtliche Kosten können ab sofort in erheblich größerem Ausmaß in die Exportabsicherung durch staatliche Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) einbezogen werden. Die neue Regelung durch die Bundesregierung erweitert die Deckungsmöglichkeiten für im Bestellerland beschaffte Ausrüstungen und Leistungen („Örtliche Kosten“) und Zulieferungen aus Drittstaaten („ausländische Zulieferungen“). Der Beschluss fiel Ende letzter Woche in Berlin.
Für örtliche Kosten gilt künftig ein OECD-einheitliches Limit von 30% des Exportauftragswerts. Darüber hinaus können lokale Kosten und ausländische Zulieferungen in Kombination oder isoliert bis zu einem Gesamtbetrag von 30% des gedeckten Auftragswerts ohne besondere Begründung in die Deckung einbezogen werden. Über diesen Sockelbetrag hinaus können ausländische Zulieferungen bis zu 49 % des Gesamtauftragswertes in einem vereinfachten Verfahren in die Deckung einbezogen werden, falls ausreichende Gründe bestehen. Außerdem können künftig aus Gründen der besonderen Förderungswürdigkeit im Einzelfall ausländische Zulieferungen auch über 49% des Gesamtauftragswertes gedeckt werden.
Weitere Informationen zu den Exportkreditgarantien können im Außenwirtschaftsportal der Bundesregierung und im Internetportal der mit der Abwicklung der Exportkreditgarantien betrauten Mandatare abgerufen werden.
(BMWi/ml)