Weg frei für grenzüberschreitende Mediation

Der europäische Rat der Justizminister hat gestern in Brüssel die so genannte Mediationsrichtlinie beschlossen, die eine Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten durch Mediation in der Europäischen Union attraktiver machen soll. Mediation ist eine alternative Form, Rechtsstreitigkeiten nicht vor Gericht, sondern vor einem Mediator auszutragen, der den streitenden Parteien als neutraler, aber rechtskundiger Dritter zu einer gütlichen Einigung verhilft. Am Ende einer Mediation steht kein Urteil, sondern eine vertragliche Regelung.

Die Mediation hat für streitende Unternehmen vor allem drei Vorteile: Ab rund 25.000 Euro Streitwert ist eine Mediation billiger als ein Gerichtsgang. Eine Mediation führt erheblich schneller zum Ziel, da weniger formale Vorarbeiten und Gutachten zu leisten sind und am Ende einer erfolgreichen Mediation gibt es keinen Verlierer, so dass Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien früher oder später wieder aufgenommen werden können.

Bisher musste sich eine Partei genau überlegen, ob sie wirklich einen Mediationsversuch in renzüberschreitenden Streitigkeiten wagen sollte, weil sie aufgrund der unterschiedlichen Systeme in den Mitgliedsstaaten befürchten musste, dass während des Verfahrens Verjährungsfristen ablaufen könnten und sie deswegen später nicht mehr den Rechtsweg beschreiten konnte. Die gestrige Einigung im Ministerrat beseitigt diese Hemmnisse. Sie gibt einen deutlichen Anreiz, Lösungen zwischen den Parteien durch Mediation statt durch kostspielige und langwierige grenzüberschreitende Gerichtsverfahren zu suchen. Damit leistet die Richtlinie einen wichtigen Beitrag zum Rechtsfrieden und zugleich zur Entlastung der Gerichte.

Die Richtlinie gilt nur in grenzüberschreitenden Streitigkeiten, also für Mediationen, bei denen die Konfliktparteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten haben, oder aber wenn nach einer im Inland erfolgten Mediation später ein Gericht in einem anderen Mitgliedsstaat angerufen wird.

Die „Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“ strebt ausdrücklich keine umfassende Regelung der Mediation an. Neben einer Definition für den Begriff der Mediation und des Mediators und allgemeinen Aussagen zur Sicherung von Qualitätsstandards macht sie lediglich Vorgaben für die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen, für die Vertraulichkeit der Mediation und für den Ablauf von Verjährungsfristen während der Mediation. Die Richtlinie fördert die Mediation für den Fall eines erfolgreichen Verlaufs und verhindert Nachteile im Falle eines Scheiterns.

Beispiel 1:
Wenn ein deutscher und ein französischer Bürger eine Streitigkeit im Wege der Mediation lösen und eine Vereinbarung über die Zahlung von 400 € treffen, kann diese Vereinbarung auf Antrag und mit Zustimmung beider Parteien in jedem Mitgliedsstaat der EU (mit Ausnahme Dänemarks) für vollstreckbar erklärt werden. Die Vereinbarung ist damit einem Urteil aus einem anderen EU-Staat vergleichbar, so dass sie in Deutschland oder Frankreich nach einem Anerkennungsverfahren vollstreckt werden kann. Natürlich muss der Inhalt der Vereinbarung rechtskonform sein.

Dem Rat legte bei der Formulierung des Vorschlags laut Bundesjustizministerin Brigitte Zypries besonderen Wert darauf, dass die Vollstreckbarkeit nur mit Zustimmung beider Parteien erfolgen kann, damit der Grundsatz der Mediation als ein freiwilliges Verfahren gewahrt bleibt.

Beispiel 2:
Scheitert die Mediation, können die Parteien das zuständige Gericht anrufen. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um ein deutsches, französisches oder das Gericht eines anderen EU-Staates handelt. Ebenso wenig ist von Belang, ob deutsches, französisches oder ein anderes Recht zur Anwendung kommt. Jedenfalls müssen in allen Mitgliedsstaaten rechtliche Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die anwendbaren Verjährungsfristen nicht während der Mediation ablaufen können. Außerdem muss der Mediator vor dem zuständigen Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich aller Informationen haben, die er aus der Mediation heraus erlangt hat. Nur dort, wo zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung eine Offenbarung gebieten, oder wo die Auslegung einer Mediationsvereinbarung im Streit steht, werden Ausnahmen zugelassen.

Nach der gestern im Rat beschlossenen formellen Einigung wird sich nun das Europäische Parlament mit der Richtlinie befassen. Das Europäische Parlament hat bereits signalisiert, dass es der Einigung des Rates zustimmen wird. Mit einem Inkrafttreten der Richtlinie bis Mitte 2008 ist daher zu rechnen. Nach ihrem Inkrafttreten haben die Mitgliedsstaaten drei Jahre Zeit, sie in das jeweilige nationale Recht umzusetzen.

(BMJ/ml)