Die steuerliche Befreiung der Unternehmen der öffentlichen Hand ist wettbewerbsverzerrend. Das sieht wohl auch der Bundesfinanzhof so und wies in einer Entscheidung vom 6. Februar dieses Jahres (Az. I R 30/06, Begründung Punkt 2c ff) darauf hin, dass die Befreiung öffentlicher Dienste z.B. von der Gewerbesteuer einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle, wenn sie in Konkurrenz zu privaten Unternehmen treten.
Schon am 2. November 2004 – also lange vor diesem Urteil – wies der Bundesrechnungshof in seinem Bereich bereits darauf hin, dass die Ausnahme der öffentlichen Hand von der Umsatzbesteuerung bei Leistungen, die im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbracht werden, mit dem europäischen Recht nicht vereinbar sei.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 8. Juni 2006 sogar, dass ein privater Wettbewerber sich unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht berufen könne, um gerichtlich die Umsatzbesteuerung des öffentlichen Unternehmens durchzusetzen (Az. C-430/04).
Die Bundestagsfraktion der FDP richtete deshalb Mitte März eine kleine Anfrage an die Regierung, welche Konsequenzen sie aus diesem Urteil ziehen werde und wann sie in diesem Punkt endlich das europäische Gemeinschaftsrecht umzusetzen gedenke. Auf eine Antwort dürfen wir alle gespannt sein.
(Deutscher Bundestag/ml)