Am 7. März 2008 – also vor einer Woche – ist das „Energiebetriebene-Produkte-Gesetz“ (EBPG) von der Öffentlichkeit relativ unbemerkt in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die so genannte Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2005/32/EG) der EU in deutsches Recht um. Durch die Definition von Mindestanforderungen an das Design von Produkten mit Energieverbrauch sollen deren Umweltauswirkungen möglichst gering gehalten werden.
Ds neue Gesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung aber nicht nur die Umwelt schonen helfen, sondern auch einen Beitrag zur Sicherheit der Energieversorgung leisten, indem der Energieverbrauch reduziert wird.
Von dem Gesetz erfasst werden Produkte, für deren Nutzung Energie in Form von Elektrizität, fossilen Treibstoffen oder erneuerbarer Energiequellen zugeführt werden muss. Fahrzeuge sind davon aber ausgenommen.
Konkrete Mindestanforderung werden jeweils für einzelne Produktgruppen auf EU-Ebene im Rahmen so genannter Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Im Vorfeld finden aber jeweils umfangreiche Abstimmungsprozesse innerhalb der EU-Kommission statt, an dem die Mitgliedstaaten, die betroffene Industrie sowie Umwelt- und Verbraucherverbände beteiligt sein werden.
Zuständig sowohl für die Erarbeitung der Durchführungsmaßnahmen als auch die Überwachung der Ökodesign-Richtlinie und des EPBG ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Ihre wichtigste Funktion: Sie soll die politischen Ziele der Richtlinie in technisch machbare und wirtschaftlich vertretbare Produktanforderungen umzusetzen.
Die Aufgaben der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM):
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Weiterführende Informationen gibt eine spezielle EBPG-Internetseite der Bundesanstalt. (BMWi/ml)