Gestern wurden von der EU-Kommission im Amtsblatt der EU die Gebührensätze für die REACH-Registrierung von Chemikalien veröffentlicht. Nach dem neuen Chemikalienrecht REACH müssen chemische Stoffe ab einer bestimmten Menge vom 1. Juni 2008 an registriert werden. Längere Fristen gelten für vorregistrierte Stoffe. Die Grundgebühr für die Registrierung liegt zwischen 1600 und 31.000 Euro je nach hergestellter Menge. Kleinere Unternehmen erhalten bis zu 90% Ermäßigung.
Die Höhe der Registrierungsgebühr ist abhängig von der Menge, die jährlich von dem betreffenden Stoff hergestellt wird. Sie beträgt 1600 Euro für Stoffe, die in Mengen unter 10 Tonnen/Jahr hergestellt werden, und 31.000 Euro für Stoffe, die in Mengen über 1000 Tonnen/Jahr hergestellt werden.
Reichen mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Antrag ein, so wird die Gebühr wegen der Arbeitsersparnis um 25 Prozent ermäßigt. Auch für die Registrierung von Zwischenprodukten gilt eine ermäßigte Gebühr, weil die Agentur mit ihnen ebenfalls weniger Arbeit hat als mit anderen Registrierungsdossiers.
Um die Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen zu begrenzen, sind die Gebührensätze zudem nach Unternehmensgröße gestaffelt. Die Ermäßigung beträgt:
- 30 % für mittlere Unternehmen
- 60 % für Kleinunternehmen,
- 90 % für Kleinstunternehmen.
REACH-Gebühren werden im Wesentlichen für die Einreichung oder Aktualisierung von Registrierungsdossiers und für die Einreichung von Zulassungsanträgen und Überprüfungsberichten erhoben. Gebührenpflichtig sind aber auch Mitteilungen produkt- und verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung, bestimmte Anträge auf Geheimhaltung und Widersprüche gegen Entscheidungen der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA).
VorregistrierungDie Kommission und die ECHA informieren zurzeit über die Möglichkeit der Vorregistrierung. Bei der Vorregistrierung werden Angaben zum Unternehmen und die Bezeichnung des zu registrierenden Stoffes an die Agentur übermittelt. Die Vorregistrierung ist kostenlos. Sie ermöglicht den Unternehmen, Daten über die zu registrierenden Stoffe auszutauschen und so die Kosten zu senken und Tierversuche einzuschränken. Unternehmen, die die Möglichkeit der Staffelung der Registrierungsfristen in Anspruch nehmen wollen, müssen ihre Stoffe zwischen dem 1. Juni und dem 1. Dezember 2008 vorregistrieren lassen. Hat ein Hersteller oder Importeur einen Stoff nicht bis 1. Dezember 2008 vorregistrieren lassen, so darf er ihn nicht weiter herstellen oder importieren, bis er ein Registrierungsdossier eingereicht hat. Ebenso darf ein Anwender einen Stoff nicht weiter einsetzen, wenn er nicht bis zu diesem Datum vom Lieferanten vorregistriert oder registriert wurde. Die Kommission rät den Unternehmen, das Zeitfenster für die Vorregistrierung nicht zu verpassen. |
Zu zahlen sind die Gebühren an die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki, die für die Abwicklung der Verfahren zuständig ist. Die Gebühren werden ab 1. Juni 2008 erhoben.
(EU-Kommission/ml)