Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute ein wichtiges Urteil für die Baubranche gefällt. in zwei Fällen mussten die Richter darüber entscheiden, ob ein Auftraggeber bei Mängeln einen Gewährleistungsanspruch auch dann geltend machen kann, wenn eine Bauleistung nach einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ – also schwarz – erfolgt.
Im ersten Fall (VII ZR 42/07) ging es um einen Wasserschaden nach Abdichtungsarbeiten, im zweiten Fall (VII ZR 140/07) um einen Vermessungsfehler bei Bau eines Carports. In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte.
Mit Blick auf diese „Ohne-Rechnung-Abrede“ hatten im Vorfeld jeweils zwei Instanzen den Auftraggebern die Gewährleistungsrechte abgesprochen. Die Begründung erfolgte dabei zweistufig: Bereits die „Ohne-Rechnung-Abrede“ sei nichtig, weil sie der Steuerhinterziehung und damit einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gedient habe. Das habe wiederum eine Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags zur Folge, weil nicht belegt sei, dass der Vertrag ohne diese Absprache überhaupt zustande gekommen wäre.
Der Senat hat die Urteile der Berufungsgerichte nun aufgehoben, soweit zu Lasten der jeweiligen Klagepartei entschieden wurde, und den Rechtsstreit an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.
Der Senat teilte zwar die Auffassung der unteren Instanzen, dass ein Werkvertrag als Ganzes trotz einer solchen gesetzwidrigen Absprache nicht nichtig wäre, wenn belegbar sei, dass der Vertrag auch ohne die Absprache zu denselben Konditionen zustande gekommen wäre. Mit genau diesem Aspekt musste sich der Senat aber nach eigener Auffassung in beiden Fällen überhaupt nicht befassen. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei den Auftragsnehmern die Berufung darauf versagt.
Das ergebe sich aus der besonderen Interessenlage, die bei Mängeln derartiger Schwarzarbeiten im Baugewerbe entstehe,so der Senat. Die Folgen solcher Mängel lassen sich nach Auffassung des Senats für den Auftraggeber nämlich durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages wirtschaftlich nicht sinnvoll bewältigen. Das aber sei für den Auftragsnehmer offensichtlich. Er verhalte sich deshalb treuwidrig wenn er sich – in Widerspruch zur ursprünglichen Absicht, die vertraglichen Leistungen zu erfüllen – nach Auftreten des Mangels darauf berufe, dass der Werkvertrag wegen der beabsichtigten Steuerhinterziehung insgesamt nichtig sei und er deshalb keiner Gewährleistungspflicht unterliege. (BGH/ml)
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