Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Erbrecht sieht neben einer Besserstellung für pflegende Angehörige auch vor, für Ehegatten und Kinder Stundungen zuzulassen, wenn der Verstorbene ein Unternehmen hinterlässt und durch Pflichtteilsansprüche deren Verkauf droht. Gleiches gilt für ein vererbtes Eigenheim.
Neben der Änderung der Stundungsmöglichkeiten sind Änderungen bei der Anrechnung von Pflegeleistungen der zweite Schwerpunkt des Gesetzentwurfs.
So sollen Pflegeleistungen beim Erbrecht besser als bisher berücksichtigt werden. In Zukunft soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten – und zwar unabhängig davon, ob er für Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.
Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die der vererbenden Person vergleichbar nahe standen. Dies ist zum Beispiel bei Stief- und Pflegekindern der Fall. Ferner ist vorgesehen, dass eine Entziehung des Pflichtteils möglich sein solle, wenn der Berechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.
Ferner ist vorgesehen, die Möglichkeiten des Erblassers zu erweitern, die Anrechnung von Zuwendungen auf das Erbe und auch auf den Pflichtteil zu bestimmen.
Der Bundesrat fordert die Regierung unter anderem auf, den Kreis der Erbberechtigten um diejenigen zu erweitern, die den Verstorbenen zuvor gepflegt haben. So sollten beispielsweise auch pflegende Schwiegerkinder oder sonstige Verwandte einbezogen werden. Der Grund: Häufig erfolge die Verfassung eines Testaments zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vererbende eine spätere Pflegebedürftigkeit nicht in seine Überlegungen aufnehme. Wenn die Pflegebedürftigkeit tatsächlich eintrete, sei dann in vielen Fällen aus gesundheitlichen Gründen die Fähigkeit zur Änderung des Testaments nicht mehr möglich.
Die Bundesregierung will das Anliegen prüfen. Die Honorierung von Pflegeleistungen, die nicht gesetzliche Erben erbracht hätten, so der Bundesrat, sei schon Thema bei einer Anhörung von Ländern und Verbänden gewesen.
(Deutscher Bundestag/ml)