Zu heftigen Diskussionen kam es am Montag im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, als es um den Gesetzentwurf zum Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) ging. Mit seiner Hilfe sollen Handwerksbetriebe Werkunternehmeransprüche sichern und Forderungen besser durchsetzen können. Vehementer Befürworter des Entwurfs war Dirk Palige, Leiter der Rechtsabteilung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Hauptkontrahentin Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin des Verbraucherschutzvereins „wohnen im eigentum„. Sie befürchtet eine einseitige Benachteiligung der Kunden.
Der Entwurf der Länderkammer sieht unter anderem vor, dass Prozesse zugunsten des Bauunternehmens beschleunigt werden sollen, insbesondere durch die Einführung einer so genannten vorläufigen Zahlungsanforderung. Der Unternehmer soll damit die Möglichkeit erhalten, bereits vor der endgültigen Entscheidung des Prozesses einen vorläufig vollstreckbaren Titel zu erwirken.
Frederik Karsten von der Handwerkskammer Chemnitz erläuterte anhand des Baugewerbes, dass Bauunternehmer oft Schwierigkeiten haben, Lohnforderungen geltend zu machen. Diese bestünden beispielsweise im Werkvertragsrecht, weil ein vorleistungspflichtiger Unternehmer auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Abschlagszahlungen beanspruchen kann. Ein Handwerksbetrieb könne sich außerdem nicht auf das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen berufen, denn die Baugeldhaftung beschränke sich auf überschaubare Konstellationen. Schließlich ermögliche das Zivilprozessrecht laut Karsten einem zahlungsunwilligen Besteller, den Ausgang eines Rechtsstreits so lange zu verzögern, bis der Unternehmer keine Aussichten auf eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung hat.
Karsten erklärte, das neue Gesetz habe für diese Probleme eine richtige und angemessene Lösung parat. Es werde dazu führen, dass Unternehmen ihre berechtigten Forderungen „spürbar“ schneller durchsetzen können. Ein Handwerksbetrieb sei gegenüber einem Auftragsgeber in einer schwachen Verhandlungsposition. Gerade um die Vertragsfreiheit zu schützen, stehe der Staat in der Pflicht, ein strukturelles Ungleichgewicht durch geeignete Regelungen zu beseitigen. Das Forderungssicherungsgesetz leiste einen wichtigen Beitrag dazu, so Karsten.
Verbraucherschützerin Gabriele Heinrich war anderer Meinung: Das Gesetz schaffe eine „Schieflage zuungunsten der Verbraucher“. Seit Jahren werde von den Verbraucherverbänden gefordert, Schutzregelungen für Verbraucher, also für selbstnutzende Haus- und Wohnungseigentümer, zu erlassen. Das Forderungssicherungsgesetz diene demgegenüber nur der Beschleunigung fälliger Zahlungen der Bauwirtschaft.
In die gleiche Kerbe schlugen auch zwei juristische Schwergewichte. Professor Rolf Kniffka vom Bundesgerichtshof aus Karlsruhe wies darauf hin, das Gesetz wolle seines Erachtens nicht die Zahlungsmoral stärken, sondern die Stellung des Unternehmens dadurch verbessern, das ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Zahlungsanspruch leichter durchzusetzen. Professor Petra Kirberger, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht aus Siegen, war der Meinung, die vorhandenen rechtlichen Grundlagen, Lohnforderungen durchzusetzen, seien grundsätzlich ausreichend. Es bedürfe nicht eines zusätzlichen, fragwürdigen Instruments einer vorläufigen Zahlungsanordnung.
(Deutscher Bundestag/ml)