Einige Urteile in der Vergangenheit legten den Schluss nahe, dass Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung für Abmahnungen keine externen Anwälte beauftragen und daher auch keine entsprechende Rechnung an den Abgemahnten stellen dürfen. Mit dieser Auffassung hat jetzt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gründlich aufgeräumt (Urteil vom 8.5.2008 – I ZR 83/06).
Im konkreten Fall stritten die Telekom als Klägerin und ein Konkurrent aus dem Telekommunikationsbereich als Beklagter. Der Beklagte hatte versucht, eine Kundin der Telekom mit unlauteren Mitteln abzuwerben. Die Telekom hatte daraufhin – obwohl sie reichlich mit eigenen Anwälten ausgestattet ist – ein externes Rechtsanwaltsbüro mit einer Abmahnung beauftragt.
Der eigentliche Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht war bereits von den Vorgerichten entschieden und vom Beklagten akzeptiert worden. Auch eine in diesem Fall erwirkte einstweilige Verfügung war kostenseitig unstrittig, da diese Kosten durch das Gericht veranlasst worden waren. Am Ende ging es aber noch um die externen Anwaltsgebühren für die Abmahnung. Diese klagte die Telekom ein.
Das Landgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage statt und stützten sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand lag und von einem Hausjuristen hätte abgemahnt werden können, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat nun diese Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nach Ansicht des BGH nicht verpflichtet, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und Abmahnungen auszusprechen. Die Richter machten im Urteil klar, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens gehört. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite. (BGH/ml)
Mit dem Fall verbundene Urteile:
- Urteil vom 13. Mai 2005 – 3/11 O 158/04 Karlsruhe, den 9. Mai 2008
- Urteil vom 9. Februar 2006 – 9 U 94/05 LG Frankfurt a.M.
- Urteil vom 8. Mai 2008 – I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz OLG Frankfurt a.M.