Ein für Händler wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juli (Az. VIII ZR 211/07) macht deutlich, dass Verkäufer bei nicht erkennbaren Mängeln einer Ware dem Käufer zwar eine mangelfreie Ware nachliefern und alle dafür anfallenden Kosten übernehmen müssen, nicht aber die Kosten für eine nach dem Kauf stattgefundene Weiterverarbeitung der mangelhaften Ware bzw. erneute Verarbeitung der Ersatzware.
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu einem Kaufvertrag über Parkettstäbe, die sich nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen, entschieden, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst; dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe könne bestehen, setze aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten habe (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Dem Urteil vom 15. Juli 2008 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Holzhändlerin, Parkettstäbe, die er durch einen von ihm beauftragten Parkettleger verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Ursache war eine unzureichende Verklebung der Parkettstäbe im Werk des Herstellers, also ein Produktionsfehler.
Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, den Parkettboden auszutauschen. Die Beklagte erstattete dem Kläger aber lediglich die Kosten des Ausbaus der mangelhaften, vom Kläger nicht bezahlten Parkettstäbe. Daraufhin machte der Kläger die Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe (die er nicht mehr von der Beklagten, sondern anderweitig beziehen will) per Klage vor Gericht geltend. Die zuletzt auf Zahlung von 1259,70 Euro gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen aber keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat nun die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) wegen der erneut entstehenden Verlegungskosten nicht zu.
Ein solcher Anspruch bestehe nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen wäre, neue Parkettstäbe nicht nur zu liefern, sondern auch selbst zu verlegen oder auf ihre Kosten verlegen zu lassen. Dazu war sie nicht verpflichtet. Die Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettstäbe schuldete die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung daher ebenso wenig wie bei der ursprünglichen Lieferung. Sie habe daher auch nicht nach § 439 Abs. 2 BGB die dafür entstehenden Kosten zu tragen.
der Kläger kann im vorliegenden Fall deshalb auch keinen Schadensersatz (statt der Leistung) wegen der Kosten der Neuverlegung des Parketts unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt habe, ihm mangelfreie Parkettstäbe zu verschaffen (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB i.V. mit § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn diese Pflichtverletzung habe die Beklagte nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Beklagte habe auch den erforderlichen Entlastungsbeweis geführt, dass sie den Mangel der ihr vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe beim Verkauf an den Kläger nicht erkennen konnte. Sie müsse sich als Händlerin deshalb ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess nicht zurechnen lassen.
Das Urteil im Wortlaut kann nach Veröffentlichung hier nachgeschlagen werden. (BGH/ml)
Urteile zum beschriebenen Fall:
- AG Lingen, Urteil vom 20. März 2007 – 12 C 1004/06 (I)
- LG Osnabrück, Urteil vom 27. Juni 2007 – 1 S 217/07
- BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VIII ZR 211/07