Volle Rückerstattung des Reisepreises

Ein für Touristikunternehmen wichtiges Grundsatzurteil fällte gestern der  Bundesgerichtshof (BGH). Im Kern besagt das Urteil, dass ein Kunde von einem Reiseveranstalter die volle Rückerstattung des Reisepreises verlangen kann, wenn diesem auf der gebuchten Reise ein Mangel widerfährt, der den gesamten Erholungswert der Reise zunichte macht.

Im konkreten Fall ging es um eine Klage auf Rückzahlung des vollen Reisepreises für eine Flugreise in die Türkei. Am Ende der ansonsten tadellosen Reise war es nach Aussage des Klägers auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn zu einem Beinahe-Absturz gekommen. Durch die dabei ausgestandene Todesangst  habe die Reise keinen Erholungswert geboten. Der Kläger verlangte deshalb die Rückerstattung der gesamten Kosten. In den Vorinstanzen hatte die Klage nur insoweit Erfolg, als das Reiseunternehmen einen Betrag von 280 Euro anerkannte.

Auf die Revision des Klägers hin hat nun der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil der zweiten Instanz (des Landgerichts Duisburg) aufgehoben, in dem die Klage auf Minderung des restlichen Reisepreises abgewiesen wurde. Der Bundesgerichtshof verwies außerdem den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Das Gericht machte deutlich, dass ein besonders schwerwiegendes Ereignis zu einem Mangel führen könne, der eine Minderung rechtfertige, die über einen Anteil entsprechend der Dauer des Ereignisses hinausgehe. Ob das im konkreten Fall zutrifft, muss nun das Berufungsgericht erneut verhandeln. Es geht dabei vor allem um die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Beinahe-Absturz gehandelt habe und inwieweit ein solches Ereignis die Erholung des Klägers beeinflusst haben könnte.

Für Reiseunternehmen sind zwei Aspekte der Ausführungen des Bundesgerichtshofs wichtig: Erstens, eine volle Rückerstattung kann tatsächlich gerechtfertigt sein, aber nur, wenn der gesamte Erholungswert verloren ging. Da die meisten Reiseangebote aus mehreren Modulen bestehen, kann eine sorgfältige Analyse, welche Erholungsaspekte überhaupt betroffen wurden, eine erfolgreiche Abwehrstrategie bilden. Zweitens, der Bundesgerichtshof betonte ausdrücklich, dass jeder Fall einzeln zu prüfen sei. Ein allgemein gültiger Anspruch ist damit also nicht gegeben.

Das Urteil im Wortlaut kann nach Veröffentlichung hier nachgeschlagen werden.

(BGH/ml)

Urteile zum beschriebenen Fall:

  • AG Duisburg – 49 C 1892/06 – Entscheidung vom 17. August 2006
  • LG Duisburg – 12 S 116/06 – Entscheidung vom 31. Mai 2007
  • BGH –  X ZR 93/07 – Urteil vom 15. Juli 2008