Brother hat in Deutschland zwei einstweilige Verfügungen wegen geltend gemachter Schutzrechtsverletzungen erwirkt. Das Landgericht Düsseldorf erteilte am 11.09.2008 die einstweiligen Verfügungen gegen die Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co KG (Pelikan) und die German Hardcopy AG (GEHA).
Beide Firmen vertreiben Tintenpatronen, die zu Brother-Geräten kompatibel sind. Grund für die einstweiligen Verfügungen soll eine Verletzung der gewerblichen Schutzrechte von Brother durch einen Teil der vertriebenen Tintenpatronen sein. Mit der Verfügung wird den beiden Firmen der Verkauf derartiger Tintenpatronen untersagt. Pelikan und GEHA können gegen die Verfügungen Berufung einlegen.
Im Juni 2008 versandte Brother Abmahnungen an vier Unternehmen, die derartige Tintenpatronen verkauften. Grund für die Abmahnungen sie die Verletzung von zwei für Brother mit Wirkung ab 19.06.2008 in Deutschland geschützten Gebrauchsmustern. Zwei nicht näher benannte der vier angemahnten Unternehmen stellten daraufhin den Verkauf der betreffenden Tintenpatronen ein, nach eigener Aussage sogar schon vor dem 19.6.2008. Pelikan und GEHA taten dies laut Brother nicht. Die daraufhin im Juli 2008 beantragten einstweiligen Verfügungen gegen Pelikan und GEHA wurden nun am 11.09.2008 vom Landgericht Düsseldorf erlassen.
Brother will sich nach eigener Aussage künftig für die Verwendung von Original-Brother-Verbrauchsmaterialien einsetzen und sie bewerben, um auf diese Weise die optimale Funktionsfähigkeit aller Brother-Erzeugnisse für einen langen Zeitraum sicherzustellen. (Quelle: Brother/GST)