Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die obere Grenze für den Tagessatz im Falle einer Geldstrafe kräftig anhebt. Danach sollen Gerichte künftig maximal 20.000 Euro als Tagessatz verhängen können statt wie bisher 5000 Euro. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries stellte vorsorglich klar, dass der höhere Tagessatz keine Freiheitsstrafen ersetzen solle. Die Grenzziehung zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bleibe von der Anhebung unberührt. Es gehe nur darum, dass eine Geldstrafe einen Täter mit einem sehr hohen Einkommen genauso schwer treffen solle wie einen Normal- oder Geringverdiener
Hintergrund ist eine Erhebungen des Statistischen Bundesamts, nach der sich die Zahl der Personen, deren Einkommen deutlich über der geltenden Tagessatzhöchstgrenze von 5000 Euro liegt, seit Festlegung der bisherigen Obergrenze im Jahr 1975 mehr als verachtfacht hat. So hatten 1974 lediglich 88 Steuerpflichtige Gesamtbruttoeinkünfte von 10 Millionen DM oder mehr, während der in etwa vergleichbare Eurobetrag von 5 Millionen Euro, der einem Tagesbruttoeinkommen von fast 14.000 Euro entspricht, im Jahr 2003 bereits von 719 Steuerpflichtigen erreicht oder überschritten wurde.
„Mit dem Vorschlag stellen wir sicher, dass es auch in Zukunft kein Gerechtigkeitsdefizit im Bereich der Geldstrafen gibt“, begründete die Bundesjustizministerin die Gesetzesänderung. „Mit der Anhebung der Höchstgrenze auf 20.000 Euro tragen wir der Einkommensentwicklung in den letzten 30 Jahren Rechnung und stellen sicher, dass auch Spitzenverdiener angemessen erfasst werden können.“
Das Gericht kann bei einer Einzeltat maximal 360 und bei mehreren Taten maximal 720 Tagessätze verhängen. Aus der vorgesehenen Vervierfachung der Tagessatzobergrenze ergibt sich in Zukunft eine höchste mögliche Geldstrafe von 7,2 Millionen Euro bei einer Einzeltat und 14,4 Millionen Euro bei mehreren Taten.
(BJM/ml)
Beispiele:
Nach der bisherigen Regelung wäre es in beiden Fällen lediglich möglich gewesen, den Tagessatz auf die Höchstgrenze von 5.000 Euro festzusetzen, so dass die Geldstrafe im ersten Fall 1,5 Millionen Euro und damit weniger als drei Monatseinkommen des Täters betragen hätte. Im zweiten Fall („Tatmehrheit“) wäre er zur Zahlung von 2,25 Millionen Euro verurteilt worden – weniger als fünf seiner Monatseinkommen. (Wörtliche Übernahme einer Erläuterung des Bundesjustizministeriums) |