Durch eine Gesetzesänderung soll der Kauf eines in Deutschland ansässigen Unternehmens zukünftig im Einzelfall und nach Prüfung untersagt werden können, wenn der Käufer weder aus der EU noch aus den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) stammt. Der „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung“ der Bundesregierung bestimmt aber auch, ein Verbot solle nur dann zulässig sein, wenn dies „unerlässlich ist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten“.
Bislang gilt diese Einschränkung nur für den Kauf von Unternehmen, die Kriegswaffen, bestimmte Rüstungsgüter oder Verschlüsselungssysteme herstellen oder entwickeln oder hochwertige Erdfernerkundungssysteme betreiben. Künftig könnte das auch Unternehmen in den Bereichen Telekommunikation, Elektrizität und Dienstleistungen mit strategischer Bedeutung betreffen.
Die Regierung unterstreicht, dass damit keine Abkehr von der offenen Haltung gegenüber ausländischen Investitionen verbunden sei. Es solle lediglich sichergestellt werden, dass das Bundeswirtschaftsministerium „im Einzelfall und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“ über ein Instrumentarium verfügt, um mit Blick auf die Sicherheit problematische Investitionen zu prüfen. Um die betroffenen Unternehmen so wenig wie möglich zu belasten, wolle man keine Meldepflicht des Unternehmenskaufs einführen, sondern ein Verfahren schaffen, nach dem die Sicherheitsrelevanz des Erwerbs von Amts wegen geprüft wird und der Erwerb unter Umständen untersagt werden kann.
Vorgesehen ist, dass das Bundeswirtschaftsministerium innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Erwerbs, der Veröffentlichung über die Abgabe eines Angebots oder der erlangten Kontrolle über das Unternehmen eine Prüfung einleiten kann. Dies solle dem Käufer auch mitgeteilt werden. Das Ministerium habe dann zwei Monate Zeit, den Erwerb nach Zustimmung der Bundesregierung zu untersagen oder Anordnungen zu erlassen. Diese kurzen Fristen sollen sowohl den betroffenen Unternehmen als auch den Erwerbern so schnell wie möglich Rechtssicherheit verschaffen.
Ob der Erwerb aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geprüft werden muss, müsse für jeden konkreten Einzelfall anhand von Kriterien entschieden werden, die der Europäische Gerichtshof entwickelt hat. Die öffentliche Sicherheit betreffe das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen, also die „Sicherung der Existenz eines Mitgliedstaates gegenüber inneren und äußeren Einwirkungen“, schreibt die Regierung. Ausdrücklich habe der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass die öffentliche Sicherheit bei Fragen der Versorgungssicherheit im Krisenfall auf den Gebieten der Telekommunikation und Elektrizität oder bei „Dienstleistungen von strategischer Bedeutung“ betroffen sei.(Deutscher Bundestag/ml)