Am Dienstag trat eine für Händler wichtige Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft. Sie bestimmt, dass ein Verbraucher keinen Wertersatz für die Benutzung einer gekauften und zunächst gelieferten fehlerhaften Sache an den Verkäufer leisten muss, wenn er die Ware wegen dieses Fehlers später umtauscht. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der sogenannten Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, der am 16. November ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) folgte (wir berichteten ausführlich darüber).
Der Europäische Gerichtshof hatte auf Ersuchen des ursprünglich damit befassten Bundesgerichtshofs über folgenden Fall eine Vorabentscheidung zu treffen: Etwa eineinhalb Jahre nach der Lieferung eines privat genutzten Backofenherd-Sets durch das Versandhandelsunternehmen Quelle wurden Mängel an dem Herd festgestellt. Die Käuferin gab das Gerät an Quelle zurück. Das Gerät wurde durch ein neues ersetzt. Das Versandhandelsunternehmen verlangte jedoch die Zahlung von rund 70 Euro als Wertersatz für die Vorteile, welche die Käuferin angeblich aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte. Diesen Anspruch des Versandhandelsunternehmens verneinte der Europäische Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung. Ensprechend fiel das Urteil des BGH aus.
Die Neuregelung ist im Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten. (BMJ/ml)