BGH-Urteile zur AdWord-Werbung bei Google

Heute entschied der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über drei Fälle, die nahezu alle Unternehmen in der einen oder anderen Weise betreffen dürften, da mittlerweile die meisten mittelständischen Unternehmen in der Suchmaschine Google werben. Gemeinsames Thema der drei Fälle: Dürfen in AdWord-Werbeaufträgen fremde Kennzeichen (Markennamen, Firmennamen) als Schlüsselwörter (Keywords) für die Platzierung angegeben werden? Es ging nicht um die eventuell missbräuchliche Verwendung solcher Begriffe innerhalb der Anzeigen.

Alle drei Fällen drehten sich um die Frage, ob eine Kennzeichenverletzung vorliegt, wenn AdWord-Anzeigen von den Werbenden mit Schlüsselbegriffen versehen werden, die Marken oder Firmennamen gleichen oder ähneln, damit die Anzeigen bei Suchanfragen nach den Kennzeicheninhabern von Google im Werbeblock angezeigt werden. Da in den drei Fällen die Anzeigen selbst keine Begriffe oder Zeichen enthielten, die eine Kennzeichenverletzung begründen, ging es um eine mögliche indirekte Kennzeichenverletzung, deren höchstrichterliche rechtliche Bewertung bisher noch ausstand. Eine solche wurde in letzter Zeit immer dringlicher, denn die Zahl derartiger AdWord-Platzierungen mit Hilfe von Schlüsselbegriffen steigt täglich steil an. Nahezu alle im Internet werbenden Firmen machen davon Gebrauch.

Im ersten Verfahren (I ZR 125/07) ging es um einen Markennamen. Der Beklagte, ein Händler von Erotikartikeln, hatte gegenüber Google das Schlüsselwort „bananabay“ angegeben. „Bananabay“ ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, bleibt nur noch die Frage zu klären, ob eine solche Verwendung formal eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes darstellt. Weil die entsprechenden deutschen Gesetze auf harmonisiertem europäischen Recht aufbauen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Im zweiten Verfahren (I ZR 139/07) ging es ebenfalls um einen Markennamen. Es standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die beide über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke „PCB-POOL“ geschützt. Der beklagte Konkurrent hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben „pcb“ angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für „printed circuit board“ (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die AdWord-Anmeldung von „pcb“ hatte zur Folge, dass bei Eingabe von „PCB-POOL“ in die Suchmaschine von Google im Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier „pcb“) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird.

Im dritten Verfahren (I ZR 30/07) ging es um einen Firmennamen. Die Klägerin führt die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“. Der beklagte Wettbewerber hatte bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung „Beta Layout“ angemeldet. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort „Beta Layout“ eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers.

Das Berufungsgericht hatte im vorausgegangenen Verfahren entschieden, dass keine Verletzung der Unternehmensbezeichnung vorliege, weil es an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr fehle. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Es lehnte deshalb einen entsprechenden Unterlassungsanspruch der Klägerin ab.

Dieses Urteil war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden und bestätigte es deshalb. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

(BGH/ml)

Urteile/Beschlüsse zum Fall „Bananabay“:

  • LG Braunschweig, Urteil vom 7. März 2007 – 9 O 2382/06
  • OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07 – MMR 2007, 789
  • BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07

Urteile/Beschlüsse zum Fall „pcb“:

  • LG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2007 – 41 O 189/06
  • OLG Stuttgart, Urteil vom 9. August 2007 – 2 U 23/07 – WRP 2007, 649
  • BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07

Urteile/Beschlüsse zum Fall „Beta Layout“:

  • LG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006 – 34 O 179/05
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 – 20 U 79/06 – WRP 2007, 440
  • BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07