Verordnung zur Ausbildereignung tritt wieder in Kraft

Am 1. August 2009 tritt eine überarbeitete Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) in Kraft. Sie legt die wichtigsten Aufgaben für die Ausbilder fest. Diese müssen z.B. beurteilen können, ob im Betrieb die Voraussetzungen für eine gute Ausbildung erfüllt sind, bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken und die Ausbildung im Betrieb vorbereiten. Um die Auszubildenden zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, sollen Ausbilder aber auch auf individuelle Anliegen eingehen und mögliche Konflikte frühzeitig lösen.

Seit 2003 brauchten Ausbilder keinen Nachweis im Sinne der AEVO mehr vorlegen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Folgen dieser Aussetzung überprüft. Dabei wurden einerseits ein gewisser Zuwachs an Ausbildungsplätzen festgestellt, andererseits aber auch Qualitätseinbußen in der betrieblichen Ausbildung. Nun hat das Bildungsministerium entschieden, wieder eine AEVO in Kraft zu setzen und sie an neue Erfordernisse, die sich z.B. auch aus dem neuen Berufsbildungsgesetz vom März 2005 ergeben, anzupassen.

„Ausbilderinnen und Ausbilder müssen fachlich und pädagogisch hochwertige Arbeit leisten, um Auszubildende erfolgreich durch ihre Lehrzeit führen zu können und für einen qualifizierten Fachkräftenachwuchs Sorge zu tragen,“ umriss der Parlamentarische Staatssekretär Andreas Storm am Freitag in Berlin die Anforderungen.

In der AEVO-Prüfung müssen deshalb aus allen Aufgabenbereichen praxisbezogene Aufgaben bearbeitet werden. Vorgesehen sind eine dreistündige schriftliche Prüfung mit fallbezogenen Fragestellungen sowie eine praktische Prüfung von rund 30 Minuten, die aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch besteht.

Für bereits praktizierende Ausbilder gilt eine Ausnahmeregelung: Die neue Rechtsverordnung legt fest, dass all diejenigen, die während der Aussetzung der AEVO als Ausbilder tätig waren, auch in Zukunft von der Verpflichtung, ein Prüfungszeugnis nach der AEVO vorzulegen, befreit sind, es sei denn, die bisherige Ausbildertätigkeit führte zu gravierenden Beanstandungen durch die zuständige Stelle (in der Regel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern). Mit dieser Vorschrift wird laut Bundesbildungsministerium den Betrieben ein praktikabler Übergang auf die neue Rechtslage ermöglicht. Andere Befreiungsvorschriften stellen weiterhin sicher, dass auch vergleichbare Qualifikationen das AEVO-Zeugnis ersetzen können.

Weitere Informationen zur neuen Ausbilder-Eignungsverordnung sind im Internet erhältlich.

(BMBF/ml)