Mitarbeiterüberwachung findet in vielen Unternehmen statt, nicht nur bei der Deutschen Bahn, der Telekom oder bei Lidl. Dass diese drei Fälle eine derartige öffentliche Beachtung fanden, liegt unter anderem an der Art und am Umfang der Überwachung. Ob und wie weit diese rechtens war, ist durchaus auch unter Juristen umstritten. Nichtjuristen in verantwortlichen Positionen tun sich noch erheblich schwerer, die Grenzen des Erlaubten zu erkennen. Hier gibt eine aktuelle Studie des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Düsseldorf einen interessanten Einblick in bestehende Gesetze.
Erarbeitet wurde die Studie von Prof. Dr. Felicitas G. Albers. Sie ist Professorin für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Organisation und Datenverarbeitung an der Düsseldorfer Fachhochschule.
Die Autorin greift im Bericht die Themen Unternehmensführung und organisatorischen Gestaltung des betrieblichen IT-Einsatzes, aber auch Fragen zur Anwendung elektronischer Recherche- und Analyseverfahren, zur Internen Revision, zur Mitbestimmung und zum Datenschutz auf.
Die Wissenschaftlerin kommt zu dem Schluss, dass ein automatisierter Datenabgleich auch von großen Mengen nicht personalisierter Daten zulässig ist, wenn er der Aufklärung von Verdachtsfällen dient. Das gelte grundsätzlich sowohl hinsichtlich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) als auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Die Angemessenheit im Hinblick auf die generierten und zu personalisierenden Verdachtsfälle sei im Einzelfall allerdings zu prüfen. Mit der Personalisierung der Verdachtsfälle werde – so die Autorin – im Weiteren ein Verfahren mit hohem Organisations- und Formalisierungsgrad unter Beteiligung von Mitgliedern betrieblicher Aufsichts- und Überwachungsgremien, der Arbeitnehmervertretung sowie der Betroffenen erforderlich. (idw/ml)