Die Abwrackprämie – offiziell „Umweltprämie“ – löst einen wahren Boom im Fahrzeughandel aus. Nach neuesten Zahlen des Zentralverbands des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes sind im Handel bisher rund 400.000 Kaufverträge vor dem Hintergrund einer Prämienzahlung entstanden. Das für die Gewährung der Prämie zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) meldete am 10. März immerhin rund 217.700 bereits vorliegende Anträge.
Da die von der Regierung genehmigte Gesamtsumme für gerade mal 600.000 Prämienzahlungen reicht, dürften die letzten Genehmigungen spätestens Mitte April erteilt werden – vorausgesetzt der Run auf die Prämie setzt sich im gleichen Tempo wie bisher fort. Eine Garantie, dass das Geld so lange reicht, gibt es nicht.
Es wird also höchste Zeit für alle, die noch keinen Antrag gestellt haben, aber die Bedingungen erfüllen und die Prämie erhalten wollen.
Voraussetzungen für eine Prämiengewährung:
- Der Neuwagen oder Jahreswagen muss spätestens am 31 Dezember 2009 zugelassen werden. Ab dem 30. März 2009 kann mit der Vorlage eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umweltprämie reserviert werden.
- Die Prämie können nur natürliche Personen erhalten, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.
- Sonderregelung für den Todesfall des letzten Halters: Erben können gegen Vorlage des Erbscheins die Verschrottungsprämie für Autos geltend machen, die mindestens ein Jahr auf den Erblasser zugelassen waren.
- Als Altwagen im Sinne der Prämienregelung gelten mindestens 9 Jahre alte Personenkraftwagen. D.h., die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14.01.2000 stattgefunden haben.
- Als Neufahrzeug im Sinne der Prämienregelung gelten Fahrzeuge, die zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen werden und mindestens die Euro 4 Norm erfüllen.
- Ein Jahreswagen im Sinne der Prämienregelung ist ein Pkw, der maximal ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.
- Die Verschrottung gilt im Sinne der Prämienregelung als erfüllt, wenn ein Verwertungsnachweis im Zeitraum von 14.01. bis 31.12.2009 durch einen anerkannten Demontagebetrieb gemäß Altfahrzeugverordnung erbracht wird.
- An Dokumenten sind vorzulegen: das Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs, das entwertete Original der Zulassung des Altwagens und Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) des Neufahrzeugs.
Eine dringende Bitte:
Nutzen Sie die Frage-und-Antwort-Seiten des Internetportals der BAFA. Dort werden viele Fragen verbindlich beantwortet, die uns Leser in letzter Zeit zum Thema Umweltprämie gestellt haben und die wir nur unverbindlich beantworten können!
Alle dort nicht beantworteten Fragen beantwortet verbindlich die Telefonhotline 030 346 465 470 der BAFA. (Übliche Gesprächsgebühren, keine Sonderrufnummer).
(ml)
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Korrektur: Die ursprünglich genannte Zahl von 382.300 bei der BAFA bereits vorliegenden Anträgen entsprang einer Fehlinformation.