Reißleine gegen gefährliche ausländische Investoren

Morgen, Freitag den 24. April 2009 tritt das „Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung“ in Kraft, das Deutschland gegen den Einfluss von ausländischen Investoren schützen soll, die die öffentliche Sicherheit gefährden könnten. Die Gesetzesänderung wurde am 13. Februar vom Bundestag verabschiedet.Durch die Änderung kann das Bundeswirtschaftsministerium künftig in seltenen Ausnahmefällen den Erwerb deutscher Unternehmen durch Investoren aus Ländern außerhalb der EU/ EFTA prüfen, die mindestens 25 % der Stimmrechtsanteile eines inländischen Unternehmens erwerben möchten. Prüfkriterium ist ausschließlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Industriepolitische Erwägungen berechtigen das Ministerium nach eigener Aussage nicht zur Einleitung eines Prüfverfahrens.

Laut Bundeswirtschaftsminister Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg berührt das Gesetz nicht das Investitionsklima in Deutschland. „Das Gesetz ist keine protektionistische Maßnahme. Deutschland schafft nur die Rechtsgrundlage, um im Ausnahmefall auf Grundlage des EG-Vertrags ausländische Investitionen prüfen zu können.“ Der Minister betonte, der Standort bleibe für ausländische Investoren offen. Gerade in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten seien diese in Deutschland hochwillkommen.

Eine Genehmigungs- oder Anmeldepflicht für Investoren ist nicht vorgesehen. Auch der Zeitraum, in dem ein Eingriff möglich ist, wurde bewusst stark beschränkt, um die Phase der Unsicherheit für Investoren, die einer Prüfung unterzogen werden, möglichst kurz zu halten: Ausländische Investitionen können nur innerhalb kurzer Fristen auf Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums geprüft werden. Das Prüfverfahren kann nur innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Erwerbsvertrages eingeleitet werden. Eine Untersagung oder Beschränkung des Erwerbs ist nur innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der relevanten Unterlagen möglich. Nach Ablauf der Fristen kann ein Erwerb nicht mehr aufgegriffen werden.

Investoren, die auch diese kurze Zeit der nicht akzeptieren wollen, können bereits vor Vertragsschluss Rechtssicherheit erlangen, indem sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeswirtschaftsministeriums beantragen. Leitet das Bundeswirtschaftsministerium nicht binnen eines Monats nach schriftlichem Antrag des Erwerbers auf Unbedenklichkeitsbescheinigung ein förmliches Prüfverfahren ein, gilt die Bescheinigung als erteilt.

(BMWi/ml)