Vertragliche Schadensersatzansprüche aus einem Reiseunfall gegenüber dem Reiseveranstalter müssen Reisende nach § 651g BGB innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise geltend machen. Eine spätere Anmeldung eines solche Anspruchs ist nur möglich, wenn die Monatsfrist ohne Verschulden nicht einhalten werden konnte. Aber gilt das auch für den Krankenversicherer eines Reisenden, auf den ein Teil der Schadensersatzansprüche – z. B. für Behandlungskosten aus einem Unfall während der Reise – übergeht?Der unter anderem für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass diese Ausschlussfrist auch vom Sozialversicherungsträger (z. B. einer Krankenkasse) eingehalten werden muss, auf den von Gesetzes wegen Schadensersatzansprüche eines Reisenden übergegangen sind. Dies gelte auch dann, wenn der Reisende eigene Ansprüche, die nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, bereits angemeldet hat oder solche Ansprüche von dem Reiseveranstalter anerkannt worden sind.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall buchte ein Ehepaar bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise nach Mexiko. Bei einer zur Reiseleistung gehörenden Busrundreise verunglückte der Bus, wobei die Eheleute schwer verletzt wurden. Der Reiseveranstalter veranlasste, dass die Reisenden mit einem Sanitätsflugzeug nach Deutschland geflogen wurden, erstattete ihnen den Reisepreis und zahlte ein Schmerzensgeld.
Die Klägerin ist der Krankenversicherer der Eheleute. Er forderte vom beklagten Veranstalter die Zahlung von Heilbehandlungskosten in Höhe von rund 137.000 Euro plus Zinsen. Der Reiseveranstalter sollte darüber hinaus zur Übernahme sämtlicher sich in Zukunft noch ergebenden Schäden aus dem Unfall verdonnert werden. Diese Ansprüche machte der Versicherer allerdings erst nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651g BGB gegenüber dem Beklagten geltend.
Das Berufungsgericht der zweiten Instanz hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage des Versicherers abgewiesen. Die Revision des Versicherers vor dem Bundesgerichtshof blieb nun ohne Erfolg.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs muss die Ausschlussfrist von dem jeweiligen Anspruchsberechtigten für die ihm zustehenden Ansprüche gewahrt werden. Das gelte für alle Anspruchsberechtigten.
Der Schutzzweck der Ausschlussfrist, dem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit darüber zu geben, welche Ansprüche auf ihn zukommen, könne verfehlt werden, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden Ansprüche geltend macht. Damit stehe für den Reiseveranstalter noch nicht sicher fest, ob weitere Ansprüche anderer Anspruchsberechtigter auf ihn zukommen könnten. Auch seien Fälle denkbar, bei denen der Reiseveranstalter zunächst noch keinen ausreichenden Anlass sieht, sich umfassend um die Aufklärung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu kümmern, etwa weil die Höhe der vom Reisenden selbst angemeldeten Forderungen gering ist und z. B. eine Begleichung aus Kulanzgründen sinnvoll erscheint.
Müsste der Reiseveranstalter nach der Anmeldung von Forderungen eines Anspruchsinhabers zeitlich unbegrenzt mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche in unbekannter Höhe durch ihm bislang unbekannte Anspruchsinhaber rechnen, würde der von § 651g BGB verfolgte Schutzzweck nicht erreicht werden. Überdies würde es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, wenn die Entscheidung, ob der Inhaber eines Anspruchs aus übergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann, davon abhängig wäre, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer Höhe zustehen, die ohnehin die Notwendigkeit einer schnellen Beweissicherung begründen.
(BGH/ml)
Urteile/Beschlüsse zum Fall:
|