Ein neues „Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung“ soll deutsche Kreditinstitute entlasten und die Liquiditätsversorgung der deutschen Wirtschaft verbessern. Das Gesetz, dessen Entwurf die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD Mitte letzter Woche im Bundestag vorgelegt haben, ermöglicht die Schaffung sogenannter Bad Banks.Mit Hilfe des Gesetzes sollen die Bilanzen von Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten kurzfristig bereinigt werden können, indem diese Unternehmen strukturierte Wertpapiere mit einem Abschlag vom Buchwert an Zweckgesellschaften – eben die Bad Banks – übertragen.
Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschlag von 10 % des Wertes vor, mit dem die Papiere vor dem Übertrag in den Bankbilanzen erfasst sind. Der Abschlag kann laut Entwurf aber auch niedriger als 10 % sein, wenn er bei der Bank oder Finanzholding zu einer Kernkapitalquote von unter 7 % führen würde.
Übertragende Unternehmen können umgekehrt auch einen höheren Betrag übernehmen, um damit Auflagen zu vermeiden, die durch die staatliche Beihilfe im Normalfall verbunden sind. Den übertragenden Unternehmen bleibt so ein Handlungsspielraum in beide Richtungen aber auch mit einem Anreiz, möglichst viel aus eigener Kraft zu bewältigen. Eine Pflicht zur Gründung dieser Zweckgesellschaften sieht der Gesetzentwurf ohnehin nicht vor.
Unternehmen, die jedoch Zweckgesellschaften gründen und strukturierte Wertpapiere auslagern, sollen von der Zweckgesellschaft im Gegenzug staatlich garantierte Schuldverschreibungen erhalten. Eine zeitliche Begrenzung dieser Garantien ist nicht vorgesehen. Die Garantie bewirkt, dass die von einer Zweckgesellschaft begebenen Schuldtitel keinen Kreditrisiken ausgesetzt sind und Bewertungsrisiken entfallen, die bei strukturierten Wertpapieren bestehen. Damit werden die Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung reduziert.
Für die Garantie auf die Schuldverschreibungen müssen die Kreditinstitute oder Finanzholdings eine Gebühr an den Staat bezahlen. Die Vergütung könne auch durch die Ausgabe von Kapitalanteilen geleistet werden, bestimmt der Entwurf. Außerdem müssen die Banken den Zweckgesellschaften über 20 Jahre hinweg einen Ausgleichsbetrag zahlen. Als Höhe des Betrages wird in dem Entwurf die Differenz zwischen 90 % des Buchwerts und dem geschätzten Wert der ausgelagerten Papiere bei deren Fälligkeit genannt.
Reicht der Ausgleichsbetrag nicht aus, um die Verluste der Zweckgesellschaft auszugleichen, dürfen die Institute auch nach den 20 Jahren keine Ausschüttungen an Alteigentümer vornehmen. Die vorgesehenen Ausschüttungen müssen so lange an den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) gezahlt werden, bis das Defizit der Zweckgesellschaft ausgeglichen ist. Der Ausgleich könne aber auch durch die Ausgabe von Aktien an den SoFFin erfolgen.
(Deutscher Bundestag/ml)