Bausparverträge, die man nicht mehr selbst weiter ansparen und nutzen möchte (oder kann), dürfen an Angehörige weitergegeben werden. Zwar liege eine Übertragung an einen Dritten im Ermessen der Bausparkasse. Diese stimme in der Regel jedoch zu, weiß der Bundesverband deutscher Banken.Voraussetzung sei aber: Derjenige, der den Bausparvertrag übernehmen will, muss eine ausreichende Bonität nachweisen und im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) ein Angehöriger des Bausparers sein. Dazu zählen etwa Ehegatten, Verlobte, Kinder, aber auch Geschwister. Nur in Ausnahmefällen stimmen die Bausparkassen der Übertragung auf Nichtangehörige zu. Die Bausparkassen können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings auch andere Regeln festlegen. Man sollte sich deshalb bei seinem Kundenberater über diese informieren, rät der Bankenverband.
(Bankenverband/ml)