Arbeitgeberhaftung bei betrieblicher Altersvorsorge

Weil dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) immer häufiger Fragen nach der Arbeitgeberhaftung bei gezillmerter Entgeltumwandlung (Begriffserklärung unter Punkt 1) im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gestellt wurden, hat der Verband dazu eine kleine Frage-und-Antwort-Liste zusammengestellt. Widersprüchliche Berichte zu diesem Thema verunsichern vor allem Handwerksbetriebe. Eine Haftung des Arbeitgebers dürfte nach Ansicht der ZDH-Experten aber nur in sehr wenigen Fällen gegeben sein.

Tipps und Erklärungen für Betriebe:

1. Was sind gezillmerte Tarife?

Bei gezillmerten Tarifen werden die Abschlusskosten der Versicherung nicht auf die gesamte Versicherungslaufzeit verteilt, sondern vollständig auf die ersten Vertragsjahre umgelegt. In Anlehnung an den Mathematiker Dr. August Zillmer, der dieses Kostenverteilungsverfahren entwickelt hatte, werden solche Tarife als „gezillmert“ bezeichnet.

2. Wann besteht ein Haftungsrisiko für den Betrieb?

Für den Arbeitgeber kann insbesondere in den ersten Beschäftigungsjahren eines Mitarbeiters – sofern der Entgeltumwandlung ein gezillmerter Tarif zugrunde liegt – ein Haftungsrisiko bestehen. Wenn ein Mitarbeiter nach kurzer Zeit den Betrieb wieder verlässt und den Vertrag auflöst, liegt der Rückkaufswert häufig unter dem Wert der aus umgewandeltem Gehalt eingezahlten Beiträge, da bei den gezillmerten Verträgen die Abschlusskosten der Versicherung auf die ersten Vertragsjahre umgelegt werden. In Höhe des Differenzbetrages zwischen Rückkaufswert und den umgewandelten Gehaltsbeträgen kann ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber bestehen. Eine solche Haftung des Arbeitgebers wird zum Teil damit begründet, dass das umgewandelte Gehalt und die erworbene Versorgungszusage (hier Rückkaufswert bei Ausscheiden aus dem Betrieb) nicht wertgleich im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind.

3. Was sagt die Rechtsprechung?

Es gibt zwischenzeitlich mehrere arbeitsgerichtliche Urteile, die sich mit der Zulässigkeit der Zillmerung und der Haftung des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung befassen. Mit einer Ausnahme gehen dabei alle Urteile von der Zulässigkeit von gezillmerten Tarifen in der betrieblichen Altersvorsorge aus. Unterschiedlich werden jedoch die Aufklärungspflichten und die Haftung des Arbeitgebers beurteilt.

4. Empfehlungen für die Praxis:

  • Bei Neuabschlüssen nach Möglichkeit Tarife wählen, die keine Zillmerung enthalten. Wer sich dennoch für gezillmerte Tarife entscheidet, sollte seine Mitarbeiter über die Risiken schriftlich informieren und eine Freistellung von der Haftung durch den Versicherer verlangen.
  • Bei laufenden Verträgen (Altverträge) relativiert sich inzwischen der anfängliche Abschlusskostenabzug aufgrund der Laufzeitdauer. Je länger diese gezillmerten „Altverträge“ laufen, umso geringer ist die Gefahr, dass der Rückkaufwert niedriger ist als der Wert der eingezahlten Beiträge.
  • Die anfängliche Abschlusskostenverteilung wirkt sich nur bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages aus. Zur Kündigung gibt es aber mehrere Alternativen. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels kann meistens die betriebliche Altersvorsorge auf den neuen Arbeitgeber übertragen und dort – ohne erneute Abschlusskosten – weitergeführt werden. Der Mitarbeiter kann auch privat die Versicherung fortführen.
(Wortlaut Pressemitteilung des ZDH)

Sollte es dennoch zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages mit einem finanziellen Nachteil für den Mitarbeiter kommen, sollte durch den Arbeitgeber zuerst eine Klärung mit dem Versicherer herbeigeführt und eine Freistellung von der Haftung durch den Versicherer verlangt werden.

(ZDH/ml)