Verbraucher müssen künftig bei Kreditverträgen besser informiert werden. Dadurch sollen die Angebote vergleichbarer und unseriöse Lockvogelangebote verhindert werden. Auch der bargeldlose Zahlungsverkehr innerhalb Europas wird demnächst einfacher. Konsumenten können künftig auch Bestellungen im europäischen Ausland statt mit Kreditkarte per Lastschrift oder Überweisung abwickeln. Nicht zuletzt werden die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Käufen – vor allem im Internet – vereinheitlicht.
Die dazu nötigen Änderungen der Gesetze zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht hat der Deutsche Bundestag letzte Woche verabschiedet.
Die Regelungen im Einzelnen:
1. Verbraucherdarlehen
- Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
- Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsschlusses abzuwägen.
- Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, so dass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
- Kündigung: Die Kündigung von Darlehensverträgen wird neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt. Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
2. Zahlungsdienste
Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten bei Zahlungsdienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (zum Beispiel Überweisung, Kartenzahlung, Lastschrift) einheitliche Regelungen. Dies erleichtert bargeldlose Zahlungen und erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (Single Euro Payments Area) erlaubt es den Anbietern von Zahlungsdiensten, europaweite Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sogenannte SEPA-Produkte).
Beispiele: Ein europäisches Lastschriftverfahren wird es ermöglichen, dass Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf Teneriffa oder die Miete für das Zimmer im Studentenwohnheim bei einem Auslandsaufenthalt monatlich von einem deutschen Konto bequem abgebucht werden können. Auch bei Bestellungen aus dem europäischen Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr notwendigerweise per Kreditkarte erfolgen, sondern kann per Lastschrift oder Überweisung durchgeführt werden.
Deshalb ist – was die Frage der Bezahlung angeht – der Standort eines Anbieters künftig kein Hindernis mehr, sich als Kunde für das günstigste Angebot zu entscheiden. Zugleich fördern gleiche Rahmenbedingungen den grenzüberschreitenden Wettbewerb. Denn durch einheitliche Vorgaben über die Information der Kunden wird es leichter, auch das Angebot ausländischer Zahlungsdienstleister zu bewerten.
Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen: Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine dreitägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Damit können Zahlungsdienstnutzer zielgenauer ihre Zahlungspflichten erfüllen und so lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten.
3. Widerrufs- und Rückgaberecht
Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.
(Der Kastentext wurde einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums entnommen. Die Redaktion haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben.)
Das Gesetz muss zwar noch den Bundesrat passieren. Es ist nach Angaben des Bundesjustizministeriums jedoch nicht zustimmungspflichtig. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie treten deshalb am 31. Oktober 2009 in jedem Fall in Kraft. Alle anderen Änderungen des Gesetzes werden mit dem 11. Juni 2010 gültig. (BMJ/ml)