Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einer gestern verkündeten Entscheidung klargestellt, dass Versandhändler, die Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewerben, auf Versandkosten hinweisen müssen. Grund: Die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge für den Konsumenten von dieser wesentlichen Information ab.Allgemein gilt: Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine „froogle.de“ eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn Konsumenten auf das Bild oder den Produktnamen klickten, wurden sie auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren.
Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die erste und die zweite Instanz (Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg) gaben der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen „sprechenden Link“ darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne. Damit war der beklagte Händler erneut nicht einverstanden und ging vor dem BGH in Revision.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers nun ebenfalls zurückgewiesen. Sein Urteil: Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.
(BGH/ml)
Urteile/Beschlüsse zum Fall:
- LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2007 416 O 339/06
- OLG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2007 5 U 10/07
- BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 –