Am 4. und 5. August 2009 treten eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen in Kraft, die die Rechte von Anlegern und Konsumenten stärken, darunter (wie bereits berichtet) das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und eine Ausweitung der Widerrufsrechte von Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen. Außerdem wird heute das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab morgen gelten dann das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung und die Regelungen zum Anlegerschutz. Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie passt das Aktienrecht dem Internetzeitalter an. Aktionäre werden künftig besser informiert und ihnen wird die Stimmrechtsausübung erleichtert. Zusammen mit einer Vereinfachung des Vollmachtsstimmrechts der Banken will das Gesetz die Präsenz von Aktionären in der Hauptversammlung erhöhen. Das ARUG erschwert nach Ansicht des Bundesjustizministeriums sogenannten „räuberischen Aktionären“ das Geschäft. Es enthält zudem eine für die Praxis wichtige Neuordnung des Fristenregimes im Vorfeld der Hauptversammlung. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes werden allerdings erst am 1. September 2009 in Kraft treten. Weitere Details beschreibt unser Wiki-Beitrag zum ARUG.
Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird morgen, am 5. August in Kraft treten. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass in vielen Unternehmen zu stark auf das Erreichen kurzfristiger Parameter und zu wenig auf das langfristige Wohlergehen geachtet wurde. Die Neuregelung soll nach dem Willen der Regierung bei der Managervergütung für langfristige Verhaltensanreize sorgen und sicherstellen, dass auch in Vorstandsetagen mit Augenmaß vergütet wird. Auch wird es künftig leichter möglich sein, Gehälter bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens zu kürzen. Näheres beschreibt unsere Wirtschaftsmeldung vom 19. Juni.
Auch die Regelungen zum Anlegerschutz treten morgen formal in Kraft. So gelten ganz konkret für Ansprüche, die ab dem 5. August 2009 durch Falschberatung entstehen, längere Verjährungsfristen. Gleichzeitig sind Banken in Zukunft verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls an die Hand zu geben. Dies soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen und damit insgesamt die Qualität der Beratung erhöhen. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde auf das Beratungsprotokoll berufen. Da die praktische Umsetzung aber eine Reihe von organisatorischen Maßnahmen aufseiten der Banken erfordern, gewährt der Gesetzgeber den Banken noch eine Umsetzungsfrist. Die neuen Dokumentationspflichten gelten daher erst ab dem 1. Januar 2010.
Weitere – unternehmensrelevante – Neuregelungen können unserer Meldung im Wirtschaftsticker entnommen werden.
(BMJ/ml)