Sonderprüfer soll IKB im Anlegerauftrag durchleuchten

Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) hat am Montag, beim Amtsgericht in Düsseldorf mit Berufung auf § 142 Abs. 2 AktG (Wortlaut s. u.) einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers bei der Mittelstandsbank IKB gestellt. Der Antrag läuft im Namen privater Aktionäre mit dem gesetzlich nötigen Stammkapitalanteil. Ziel des Antrags ist nach Angaben der DSW die Wiedereinsetzung von Sonderprüfer Dr. Harald Ring. Er soll die im Jahr 2008 begonnene umfassende Prüfung, die kurz vor dem Abschluss stand, nach dem Willen der Anlegerschützer zu Ende bringen.Der Sonderprüfer war im März auf der außerordentlichen Hauptversammlung der IKB mit den Stimmen des Großaktionärs Lone Star abberufen worden. Lone Star besitzt rund 90 % der Aktien der IKB. Die DSW macht damit ihre Ankündigung wahr, die Absetzung des Prüfers kurz vor der Zielgeraden keinesfalls zuzulassen. „Wir brauchen diese Sonderprüfung um Klarheit darüber zu erhalten, wie es zum Beinahe-Zusammenbruch der Bank kommen konnte und wer dafür verantwortlich ist“, erklärt Ulrich Hocker, Hauptgeschäftsführer der DSW den Gerichtsantrag der Vereinigung.

Eine gerichtliche Einsetzung des Sonderprüfers Ring ist möglich, weil die letzte Sonderprüfung auf Beschluss der Hauptversammlung beendet wurde. Die Schutzvereinigung könnte mit dem gerichtlichen Antrag ihrem Ziel also tatsächlich einen Schritt näher gekommen sein.

(DWS/ml)

§ 142 AktG


(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(Quelle: Juris-Datenbank des Bundesministeriums der Justiz)