Bundesfinanzhof zügelt Finanzamt

Fast wäre die gute Nachricht von der Öffentlichkeit unbemerkt geblieben: Ein bereits im Juni gefälltes, für Firmen und Selbstständige wichtiges Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) schränkt das Zugriffsrecht des Finanzamts auf Firmendaten ein (Urteil vom 24. Juni 2009, VIII R 80/06). Es besagt im Kern, dass das Finanzamt auch bei elektronisch geführten Daten und Aufzeichnungen im Rahmen einer Außenprüfung nur in jenen Teil der Daten Einsicht nehmen darf, der der Aufzeichnungspflicht unterliegt.Eine 2002 eingeführte Regelung (§ 147 Abs. 6 der Abgabenordnung) berechtigt Außenprüfer des Finanzamts, Einsicht in elektronisch archivierte Firmendaten und Aufzeichnungen zu nehmen und auszuwerten. Die leichtere Auswertbarkeit elektronischer Unterlagen hat aber dazu geführt, dass Finanzämter zunehmend auch von Firmen freiwillig archivierte Daten auszuwerten begehrten.

Geklagt hatte im konkreten Fall eine Sozietät aus freiberuflich tätigen Wirtschaftsprüfern mit einer Besteuerung per Einnahmenüberschussrechnung. Die Sozietät verweigerte dem Außenprüfer des Finanzamts die Einsicht in die Daten ihrer über die Einnahmenüberschussrechnung hinaus freiwillig geführten elektronischen Bestandsbuchhaltung. Die Sozietät bekam vom Finanzgericht (FG) recht. Dagegen ging das Finanzamt – unterstützt vom Bundesfinanzministeriums – mit einer Sachrüge in Revision.

Der BFH bestätigte daraufhin im Juni dieses Jahres das Urteil des FG. Es stellte fest: „Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.“

Dies steht laut Urteilsbegründung des BFH nicht im Widerspruch zum Beschluss des BFH vom 13. Februar 1968 (GrS 5/67, BFHE 91, 351, BStBl II 1968, 365), auf das sich das Finanzamt in der Revision u. a. bezogen hatte.

Zwar hatte der BFH n diesem Beschluss von 1968 entschieden, dass die Vorlegungspflicht nicht auf die vom Gesetz vorgeschriebenen Bücher beschränkt sei. Es hieß damals unter anderem: „Werden im oder für den Betrieb Bücher oder Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt, so unterliegen sie der Prüfung, gleichviel ob ihre Führung vorgeschrieben ist oder nicht. Auch Aufzeichnungen, die weder durch Gesetz noch durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gefordert werden, unterliegen der Vorlegungspflicht, wie z. B. Buchungsanweisungen und dergleichen, wenn sie tatsächlich geführt werden.“ Laut BFH gelte unter heutigem Gesichtspunkt aber auch: „Rechtlich ist die Verpflichtung zur Datenvorlage nicht vergleichbar mit der Verpflichtung zur Vorlage von Papierdokumenten.“ Das sei bereits im sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt worden. In dem betreffenden Urteil wurde die besondere Eingriffsintensität hervorgehoben, die beim Zugriff auf elektronisch gespeicherte Daten von Rechts wegen generell zu beachten sei.

Der BFH führte in der Begründung zum aktuellen Urteil weiter aus: „Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO wird grundsätzlich begrenzt durch die Reichweite der zugrundeliegenden Aufzeichnungspflicht. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen ist akzessorisch. Das heißt, sie setzt stets eine Aufzeichnungspflicht voraus und besteht grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht “

Der gesamte Wortlaut des Urteils samt Begründung kann online nachgelesen werden.

(BFH/ml)

Urteile/Beschlüsse zum Fall:

  • FG Hamburg, Urteil vom 13. November 2006 2 K 198/05
  • BFH, Urteil vom 24. Juni 2009, VIII R 80/06