Seit 2007 dürfen die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer von Arbeitnehmern auch dann nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Jetzt hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH) in Form eines Beschlusses (Aktenzeichen VI B 69/09) höchst offiziell Zweifel daran geäußert, dass dieses Abzugsverbot verfassungsgemäß sei.Bis 2006 konnten in den Fällen, in denen Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung stand und in den Fällen, wo über 50 % der Tätigkeit im Arbeitszimmer ausgeübt wurden, die anfallenden Kosten für das Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro abgesetzt werden. Seit 2007 lässt der Gesetzgeber nur noch einen Abzug dann zu, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.
Im Urteilsfall wandte sich ein Lehrerehepaar mit Unterstützung eines Lohnsteuerhilfevereins gegen dieses Abzugsverbot und beantragte die Eintragung eines Freibetrags in voller Höhe der entstandenen Aufwendungen auf die Lohnsteuerkarten für 2009 (wir berichteten bereits darüber). Das Finanzamt lehnte ab. Schon nach der Entscheidung der Vorinstanz wurde festgelegt, dass der Kläger 535 Euro und die Klägerin 950 Euro an voraussichtlichen Arbeitszimmerkosten als Freibetrag eingetragen bekommen sollen. Dieses Urteil ist nun durch den BFH bestätigt worden.
Als Begründung führt der BFH an, dass wegen fehlender Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes das Kostenabzugsverbot ein Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit des Grundgesetzes sei. Die BFH-Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass es sich noch nicht um eine abschließende Entscheidung handelt.
Dieses Urteil ist für Steuerzahler mit einem entsprechenden Arbeitszimmer dennoch in zweierlei Hinsicht hilfreich: Steuerzahler, die für einen nennenswerten Teil ihrer beruflichen Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben – vor allem Lehrer und Außendienstler mit häuslichem Büro – haben jetzt einen Anspruch darauf, sich zumindest einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Darüber hinaus ist das Urteil ein recht klarer Hinweis darauf, dass das Abzugsverbot der Arbeitszimmerkosten in der künftig anstehenden Hauptsacheentscheidung vom BFH verneint wird. Auch das Verfassungsgericht wird sich im Rahmen eines Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Münster in der Zukunft mit diesem für Arbeitnehmer wichtigen Thema beschäftigen.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe geht davon aus, dass diese Verfahren dazu führen werden, dass der Gesetzgeber für die genannten Personengruppen zur Abziehbarkeit der Kosten für das Arbeitszimmer nachbessern muss. Wer vom Abzugsverbot des Arbeitszimmers betroffen ist, sollte sich daher an eine der über 2800 örtlichen Beratungsstellen wenden. Auskunft über die Bratungsstellen gibt das Internetportal des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe (Suche über die Postleitzahl).
(ots/ml)