Die Europäische Kommission hat endlich die für Privatinvestoren vorgesehenen Steuervergünstigungen genehmigt, die durch das deutsche Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) geschaffen wurden. Das MoRaKG wurde bereits im August 2007 vom Bundeskabinett mit dem Ziel beschlossen, Kapitalbeteiligungen in junge und mittelständische Unternehmen durch private Investoren zu fördern, indem Gewinne, die Privatpersonen aus der Veräußerung von Anteilen an sogenannten Zielgesellschaften erzielen, unter bestimmten Bedingungen von der Einkommensteuer befreit sind.Die Europäische Kommission hat nun Teile des deutschen Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags genehmigt. Nach Ansicht der Kommission überwiegen die positiven Auswirkungen der vorgesehenen Einkommensteuervergünstigungen für Privatpersonen, die sogenannten Zielgesellschaften Risikokapital zur Verfügung stellen, über möglicherweise daraus entstehenden Wettbewerbsverzerrungen eindeutig. „Die von Deutschland geplanten Steuervergünstigungen, mit denen Anreize für Privatinvestoren geschaffen werden sollen, mehr Risikokapital zur Verfügung zu stellen, sind grundsätzlich begrüßenswert. Die Kommission muss allerdings auch sicherstellen, dass Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, durch derartige Steuermaßnahmen nicht benachteiligt werden“, begründete EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes das zögerliche Verfahren.
Tatsächlich ist die Zustimmung der EU-Kommission sehr halbherzig ausgefallen: Die Kommission genehmigte die für Privatinvestoren vorgesehenen Steuervergünstigungen nämlich nur unter der Auflage, dass diese mit den Risikokapitalleitlinien der Kommission in Einklang gebracht werden. In ihrer wettbewerbsrechtlichen Prüfung stellte die Kommission zudem fest, dass die im MoRaKG vorgesehenen Bestimmungen über die Gewerbesteuerbefreiung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften und das Verlustvortragsrecht der von solchen Unternehmen übernommenen Zielgesellschaften nicht mit den Risikokapitalleitlinien vereinbar sind und gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG-Vertrag) verstoßen. Besonders stieß der Kommission auf, dass in diesen Bestimmungen vorgesehen ist, dass die begünstigten Unternehmen ihren Sitz in Deutschland haben müssen. Dadurch würde nach Meinung der Kommission bestimmten Unternehmen ein unlauterer Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten verschafft werden.
Die Untersuchung der Kommission ergab allerdings auch, dass durch die Einkommensteuerbefreiung nach dem MoRaKG der Wettbewerb nicht ungebührlich verzerrt würde. Zudem komme der Steuervorteil aus dem MoRaKG für Privatinvestoren nur bei geringfügigen Veräußerungsgewinnen zum Tragen. Er belaufe sich außerdem auf höchstens 22 500 Euro, was für den Wagniskapitalmarkt relativ wenig sei. Deshalb forderte die Kommission Deutschland nur auf, einige Bedingungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung anzupassen, damit die Maßnahme mit den Risikokapitalleitlinien vereinbar ist. Deutschland habe nun zwei Monate Zeit, um entsprechende Änderungen vorzunehmen.
(EU-Kommission/ml)