In den vergangenen Wochen haben die Kunden deutscher Bankinstitute Post von ihrer Bank bekommen, in der sie über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) informiert werden. Diese treten zum 31. Oktober 2009 in Kraft und bescheren den Kunden neue Rechte, aber auch neue Pflichten. Die Banken begründen die Änderungen damit, dass sich der in Deutschland für sie geltende Rechtsrahmen durch die Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht verändert habe. Ein positiver Effekt für die Kunden sind einfachere Auslandsüberweisungen. Aber es gebe auch handfeste Nachteile, warnt die Verbraucherzentrale Sachsen.Der Vorteil der neuen AGBs für den Verbraucher laut Bankenverband: Überweisungen oder auch Kartenzahlungen werden nun europaweit ebenso schnell abgewickelt, wie es die Deutschen von ihrem Zahlungsverkehr bereits gewohnt sind – nämlich innerhalb von drei Geschäftstagen. Reicht der Kunde einen Überweisungsbeleg ein, beträgt die Frist höchstens vier Tage. Ab dem Jahr 2012 verkürzt sich die Frist auf einen, bzw. bei per Papierbeleg veranlassten Überweisungen auf zwei Geschäftstage.
Wie die Verbraucherzentrale Sachsen aber mitteilt, erwachsen den Bankkunden aus den geänderten Geschäftsbedingungen der Banken auch allerhand Nachteile. So werden Überweisungsaufträge künftig bereits mit dem Zugang bei der Bank oder Sparkasse unwiderruflich wirksam. Auch der sofort entdeckte Fehler kann dann grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden. Das ist im Zusammenhang mit der neuen Regelung zu sehen, dass für Überweisungen nur noch die richtige Kontonummer und Bankleitzahl maßgeblich sind. Bisher war es zumindest bei Überweisungen per Papierbeleg so, dass die Bank den Empfängernamen mit der Kontonummer abgleichen musste. Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen: „Bei den langen Zahlenreihen kommt es schnell zu einem Zahlendreher oder einer Verwechslung, die dann gravierende Auswirkungen haben können. Für die richtigen Angaben haften künftig die Verbraucher, das heißt, eventuelle finanzielle Nachteile gehen dann zu ihren Lasten.“
Nach Meinung der Verbraucherzentrale ist auch die neue, generell verschuldensunabhängige Mithaftung beim Verlust von Zahlungskarten von Nachteil. So gilt an dem 31. Oktober, dass der Bankkunde bei einem Kartendiebstahl mit anschließendem Kartenmissbrauch immer damit zu rechnen hat, dass er 150 Euro des Schadens selbst tragen muss. Kann dem Verbraucher grob fahrlässiges Verhalten – etwa im Umgang mit der PIN-Nummer – nachgewiesen werden, muss er auch höhere finanzielle Schäden tragen.
Auf eine noch ausstehende Änderung weist die sächsische Verbraucherzentrale ebenfalls hin: Nach und nach werden die Banken auf neue Lastschriften umstellen. In Zuge dieser Umstellung müssen Verbraucher für bestehende Lastschriften ihre Zustimmung erneut erteilen. Entsprechende Formulare werden die Banken ihren Kunden voraussichtlich in den nächsten Monaten zuschicken. Dabei ist wichtig: Die Frist für eine mögliche Rückbuchung wird bei den neuen Lastschriften kürzer ausfallen. Wird zum Beispiel ein völlig falscher Betrag vom Konto eingezogen, hat man dann ab dem Buchungstag nur noch 8 Wochen Zeit für eine Korrektur. Bei der alten Lastschrift, die es parallel auch noch einige Zeit geben wird, hat man bis zu 6 Wochen nach Rechnungsabschluss Zeit. Dieser Abschluss findet jedoch regelmäßig erst zum Ende des Quartals statt, so dass eine Korrektur in der Praxis bisher erheblich länger möglich war.
Weitere Informationen zu den neuen Regelungen in Form einer Frage- und Antwort-Liste erhalten Verbraucher beim Bankenverband. Verbraucherverbänden, wie z. B. die Verbraucherzentrale Sachsen (kostenpflichtige Hotline: 0900–1–79 7777) informieren Verbraucher per Telefon.
(Bundesverband deutscher Banken/Verbraucherzentrale Sachsen/ml)