Selbstständige haben als beruflich Handelnde andere Rechte als Verbraucher. Ihre Schutzrechte ergeben sich dann nicht mehr aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Aber was ist, wenn ein Selbstständiger als Privatperson handelt? Mehr noch: Wann handelt er eigentlich als Privatperson? Einen besonders pikanten Fall hatte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entscheiden. Geklagt hatte nämlich ausgerechnet eine selbstständige Rechtsanwältin auf Inanspruchnahme des Rückgaberechts nach den Regeln des BGB für Privatpersonen. Und sie bekam recht.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internet-Plattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 Euro. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der Kanzlei an, bei der sie tätig war. Die Klägerin widerrief eineinhalb Monate später den Kauf mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. In diesem Fall tritt laut Gesetz die Widerrufsfrist solange nicht in Kraft, bis die ordnungsgemäße Belehrung stattgefunden hat.
Die Anwältin verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die erste Instanz, das Amtsgericht, hatte der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht, an das sich die Beklagte gewandt hatte, wies die Klage ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Klägerin „nach dem objektiven Empfängerhorizont“ nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.
Daraufhin ging die Klägerin ihrerseits in Berufung und rief den Bundesgerichtshof an. Dieser hat nun entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das betreffende Rechtsgeschäft „objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit“ der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden, denn die Klägerin hatte die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft.
Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nach Meinung des Senats nicht vor. Auch aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse habe die Beklagte nicht eindeutig auf ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken schließen können, so die Richter. Die Käuferin hätte ja z.B. als Kanzleiangestellte die Adresse lediglich deshalb benutzen können, um die Ware tagsüber entgegennehmen zu können. (BGH/ml)
Urteile/Beschlüsse zum Fall:
- AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13. Juni 2008 –
716A C 11/08- LG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2008 –
309 S 96/08- BGH, Urteil vom 30. September 2009 –
VIII ZR 7/09