Der Umzug des Girokontos von einer Bank zur anderen wird für Bankkunden noch einfacher und bequemer. Grund: Seit dem 1. Novembre gilt eine Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) an die Banken, wie dieser Wechsel zu handhaben sei. Er basiert auf den zwischen der europäischen Kreditwirtschaft (EBIC) und der Europäischen Kommission vereinbarten „Gemeinsamen Prinzipien zum Kontowechsel“. Wesentlichste Erleichterungen: Daueraufträge können von der neuen Bank durch diese übernommen und Zahlungsempfänger über den Wechsel unterrichtet werden.Bereits heute ist es in Deutschland gängige Praxis, dass Kreditinstitute Neukunden beim Girokontowechsel mit einem sogenannten Kontoeinzugs- beziehungsweise Kontoübertragungsauftrag unterstützen. Damit veranlasst das kontoeröffnende Kreditinstitut im Auftrag seines Kunden, das bisherige Girokonto zu schließen und das Guthaben auf das neue Girokonto zu übertragen. Nach der Empfehlung kann dieser Service künftig vom bisherigen Institut um eine Liste der bestehenden Daueraufträge erweitert werden, sofern dies vom Kunden gewünscht ist. Diese Informationen sollen innerhalb von sieben Bankarbeitstagen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sieht die Empfehlung vor, dass das neue Institut nach Erhalt der entsprechenden Informationen innerhalb von weiteren sieben Bankarbeitstagen die vom Kunden gewünschten Daueraufträge neu einrichtet.
Außerdem soll das kontoeröffnende Kreditinstitut Kunden dabei unterstützen, Dritte über die neue Kontoverbindung zu informieren. Dies gilt vor allem für regelmäßige Gutschriften, beispielsweise die Mitteilung des neuen Gehaltskontos an den Arbeitgeber. Bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren soll das neue Kreditinstitut Kunden zum Beispiel Musterschreiben zur Verfügung stellen, mit denen sie ihre jeweiligen Vertragspartner (Energieversorger usw.) über die neue Kontoverbindung informieren können.
Auch beim Kontowechsel gilt: Treten Meinungsverschiedenheiten mit dem alten oder dem neuen kontoführenden Kreditinstitut auf, können Verbraucher die Angelegenheit durch die zuständige Kundenbeschwerdestelle kostenfrei überprüfen lassen.
(ZKA/ml)