Was viele Senioren nicht wissen: Rentner können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus steuerfrei einnehmen. Vorausgesetzt, das jährliche Einkommen überschreitet nicht den Betrag von derzeit 7972 Euro. Diese Betragsgrenze errechnet sich aus dem Grundfreibetrag von 7834 Euro, der Werbungskostenpauschale von 102 Euro und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro.Der Trick dahinter: Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere sogenannte Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils wurde 2005 bei gesetzlichen Renten auf 50 % festgelegt und stieg seitdem pro Jahr um zwei Prozentpunkte an. Für Rentner, die 2009 zum ersten Mal Ruhestandsbezüge beziehen, beträgt der Ertragsanteil daher 58 %; das heißt, bei einer Rente von 1000 Euro sind 580 Euro steuerpflichtig.
Da nur ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, schöpfen viele Rentner den Freibetrag bei der Einkommensteuer nicht aus. Er kann deshalb für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über dem Sparer-Pauschbetrag (früher Sparer-Freibetrag) in Höhe von 801 Euro liegen. In diesen Fällen ist es ratsam, beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen.
Das Finanzamt stellt die Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Diese Freistellung ist in der Regel drei Jahre gültig. Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, kann das Kreditinstitut Zinsen und andere Kapitaleinkünfte grundsätzlich steuerfrei auszahlen – eben auch dann, wenn sie den Sparer-Pauschbetrag überschreiten.
Wichtig zu wissen: Die NV-Bescheinigung gilt auch für die Abgeltungsteuer, die seit diesem Jahr anfällt. Bei der Prüfung, ob der Sparer-Pauschbetrag überschritten wird, werden mittlerweile allerdings auch Wertpapierveräußerungsgewinne angerechnet.