Die Berliner Regelung zur Ladenöffnung an Sonntagen sei teilweise verfassungswidrig, urteilte heute der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Freigabe aller vier Adventssonntage verletze die Religionsfreiheit, so die Richter. Davon nicht berührt seien aber die anderen sechs Sonntage im Jahr, an denen in Berlin Läden geöffnet sein dürfen. Außerdem erlaubt das Gericht den Berliner Läden, in diesem Jahr noch nach der bisherigen Regelung an allen vier Adventssonntagen geöffnet zu halten.Geklagt hatten die Katholische und die Evangelische Kirche. Sie fürchteten um eine Aushöhlung des Sonntags als christliche Ruhezeit. Ihrer Argumentation schlossen sich aber auch zahlreiche weltliche Organisationen an, die um die gesellschaftsverbindende Funktion des Sonntags bangten, darunter viele Vereine und soziale Einrichtungen, die auf ehrenamtliche Engagements von Bürgern angewiesen sind.
Nun urteilte das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Kläger. So hieß es in der Urteilsbegründung, die weitgehenden Regelungen in Berlin stünden mit der Gewährleistung der Arbeitsruhe an Sonn-und Feiertagen nicht im Einklang. Bundesverfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier betonte, dass gesetzliche Schutzkonzepte erkennbar die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben müssen. „Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potentieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um die Verkaufsstellenöffnung an diesen Tagen ausnahmsweise zu rechtfertigen.“
An den Sonn-und Feiertagen solle grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbstätigkeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Tätigkeit ruhen, so Papier weiter. Ausnahmen müssten für die Bevölkerung erkennbar sein und nur dann gemacht werden, wenn es ein sachlicher Grund vorliege, der über dem Schutz der Sonntagsruhe einzuordnen sei.
Weitergehende Interpretationen und eine abschließende Einschätzung des Urteils für das Gewerbe und den Handelstehen stehen noch aus. Klar ist aber, dass der Schutz des arbeitsfreien Sonntags generell durch das Urteil gestärkt wurde. Das Urteil kann im Originaltext im Internet nachgelesen werden. Dieser Urteilstext enthält auch die ausführliche Begründung des Gerichts.
(ml)