Ab nächstem Jahr gelten für die Finanzberatung neue gesetzliche Regeln, die den Anleger besser vor Falschberatung schützen soll. So müssen ab dem 1. Januar 2010 alle Kreditinstitute nach einer Anlageberatung ein Beratungsprotokoll ausstellen. Geregelt wird diese Pflicht durch § 34 Abs. 2a des Wertpapierhandelsgesetzes. Eine Kopie des Protokolls muss dem Bankkunden ausgehändigt werden. Das Protokoll soll beiden Seiten nicht nur als Erinnerungsstütze dienen.Wenn falsch beraten wurde und sich die Anlage deshalb für den Kunden ungünstig entwickelt, hilft das Protokoll dem Anleger, dies später vor Gericht zu beweisen.
Ausgenommen von der Protokollpflicht sind Beratungen für Produkte, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen. Hierzu gehören beispielsweise Tages- oder Festgeldanlagen. Kauft ein Kunde Wertpapiere, ohne sich zuvor beraten zu lassen, ist ebenfalls kein Protokoll notwendig.
Der Bankenverband rät den Bankkunden, sich die Beratungsprotokolle im eigenen Interesse genau anzuschauen und kritisch prüfen. Entspricht das Protokoll aber nicht dem tatsächlichen Inhalt des Beratungsgesprächs, hat der Kunde ein Recht auf eine Richtigstellung durch den Berater. Diese sollte unbedingt schriftlich erfolgen – am Besten wird das Protokoll neu erstellt. Übrigens kann das Protokoll bei jeder Bank anders aussehen, da sich die Banken auf kein einheitliches Formular einigen konnten.
Bei einer telefonischen Beratung bekommt man als Kunde das Protokoll nach der Beratung zugeschickt. Wer direkt im Zusammenhang mit der Beratung auch Wertpapiere kauft, hat ein besonderes Rücktrittsrecht. Dann kann man als Anleger innerhalb einer Woche nach Erhalt des Protokolls vom Wertpapierkauf zurücktreten.
Wer mehr Informationen zu den neuen Regeln zur Anlageberatung sucht, findet auf der Website des Bankenverbands Antworten auf einige wichtige Fragen zu den Formalien.