In einem Berufungsverfahren hat der Zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart entschieden (Az. 2 U 30/09), dass Bausparkassen für ihre Bausparverträge Abschlussgebühren erheben dürfen. Eine entsprechende Regelung sei für Kunden weder undurchschaubar noch laufe sie wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung zuwider. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde ausdrücklich zugelassen.Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Praxis der Bausparkasse Schwäbisch Hall geklagt, bei Abschluss eines Bausparvertrags eine Gebühr von einem Prozent der Bausparsumme zu verlangen. Dies sei eben „der Preis für den Beitritt zur Bauspargemeinschaft“, so Ehrhard Steffen vom Vorstand der Bausparkasse Schwäbisch Hall. Dem widersprechen die Verbraucherschützer. Sie könnten weder eine konkrete Gegenleistung der Bausparkasse für diese Gebühr erkennen, noch, wofür diese verwendet werde.
Die Verbraucherzentrale war mit ihrer Klage im ersten Anlauf vor dem Landgericht Heilbronn bereits unterlegen. Auch nach der aktuellen erneuten Niederlage vor dem Oberlandesgericht wollen die Verbraucherschützer nicht klein beigeben. Sie beabsichtigen, auch dieses Mal in die nächste Instanz zu gehen. Damit wird der Fall demnächst beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe landen. Ehrhard Steffen von Schwäbisch Hall hingegen zeigte sich vom Urteil erwartungsgemäß höchst angetan: „Wir freuen uns, dass auch das Oberlandesgericht die Abschlussgebühr als integralen Bestandteil des Bausparsystems anerkannt hat.“
(ml)