Bereits im September fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil, das Geschäftsreisende freuen dürfte: Wer seine Geschäftsreise um private Teile – z.B. ein paar Urlaubstage – ergänzt, kann dennoch einen Teil der Kosten für An- und Abreise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der berufliche Teil der Reise „nicht unerheblich“ und zeitlich klar abgrenzbar ist.
Gerichtspräsident Wolfgang Spindler bezeichnete die erst an diesem Mittwoch veröffentlichte Entscheidung als „grundsätzliche Kehrtwende“ des BFH. Bisher wurden von den Finanzämtern nur solche Kosten anerkannt, die komplett und eindeutig dem beruflichen Anlass zugeordnet werden konnten, z.B. Tagungsgebühren.
Im zu entscheidenden Fall war nun ein IT-Spezialist im Firmenauftrag für eine volle Woche nach Las Vegas gereist, um dort an vier Tagen ganztägig an Fachveranstaltungen und Fachdiskussionen teilzunehmen. Er machte alle Kosten der Reise als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Tagungskosten an. Der IT-Spezialist klagte gegen diese Entscheidung vor dem Finanzgericht.
Das Finanzgericht gab dem Kläger teilweise recht. Es erkannte zwar nur den Abzug der Übernachtungskosten für vier Tage und der Verpflegungskosten für fünf Tage sowie der Tagungskosten an, entschied aber, dass die Flugkosten zu vier Siebteln als Werbungskosten ebenfalls anzuerkennen seien. Die Aufteilung dieser Kosten sei möglich, weil an den einzelnen Messetagen ganztägig berufliche Veranstaltungen stattgefunden hätten. Letzteres sah das Finanzamt anders und ging in Revision.
Der Bundesfinanzhof gab dem Urteil des Finanzgerichts und damit einer Reisekostenaufteilung – nach einer umfassenden internen Rechtsklärung – statt. Das Urteil gilt nach Auskunft des Gerichts sowohl für Reisen im eigenen Auftrag von Selbständigen, als auch für abhängig Beschäftigte, die im Auftrag des Arbeitgebers unterwegs sind. Außerdem sei das Aufteilungsprinzip auch auf andere Kosten auf solchen Reisen anzuwenden, z.B. auf Handykosten.
Die interne Klärung vor dem Großen Senat des BFH, der nur in sehr seltenen Fällen von grundlegender Bedeutung tätig wird, war nötig geworden, weil sich die Rechtspraxis in diesem Punkt über Jahre hinweg unterschiedlich entwickelt hatte und angesichts der Häufigkeit solcher gemischt veranlassten Reisen ein hohes Interesse einer Klärung bestand. Ein wesentlicher Teil der Urteilsbegründung beschäftigt sich deshalb mit einem historischen Rückblick der entsprechenden Rechtspraxis.
Das Urteil mit seiner umfangreichen schriftlichen Begründung (GrS 1/06) kann in voller Länge im Internet nachgelesen werden. (Bundesfinanzhof/ml)