Umweltschutzgesetze tangieren auch Unternehmen und Verstöße gegen diese Vorschriften können dem Unternehmensimage sehr schaden. Darum sollten Unternehmen über die neuen Umweltschutzbestimmungen Bescheid wissen, auf deren Inkrafttreten am Montag, den 1. März 2010 das Bundesumweltministerium ausdrücklich hinweist. Die wichtigsten Änderungen ergeben sich aus dem neuen Bundesnaturschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz. So gelten in diesem Bereich ab Montag bundeseinheitliche Vorschriften. Das bisherige Rahmenrecht wird abgeschafft. Bei der Neuordnung des Naturschutz- und des Wasserrechts hat der Bund jedoch in vielen Bereichen auf bewährtes Landesrecht zurückgegriffen.Das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) soll in erster Linie die Vielfalt der Arten und Lebensräume sowie die genetische Vielfalt der einzelnen Tier- und Pflanzenarten schützen und einer Gefährdung natürlicher und naturnaher Ökosysteme entgegenwirken. Erstmals eingeführt werden bundesweit unmittelbar geltende Vorschriften für den allgemeinen Schutz aller wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie zur Eindämmung und Bekämpfung invasiver Arten.
Das BNatSchG zielt allerdings auch auf eine höhere Akzeptanz bei den Betroffenen. Hier ist auf der lokalen Ebene eine anlassbezogene statt einer obligatorischen Planaufstellung vorgesehen. Die Regelungen zu Eingriffen in Natur und Landschaft sind für die Praxis flexibilisiert worden. Kompensationsmaßnahmen werden nunmehr im jeweiligen Naturraum ermöglicht, der durchschnittlich die Fläche von vier bis fünf Landkreisen umfasst. Ausdrücklich klargestellt wird auch, dass die Inanspruchnahme besonders geeigneter landwirtschaftlicher Flächen nur im notwendigen Umfang erfolgen darf.
Diese Flexibilisierung sollten vor allem Unternehmen in Anspruch nehmen, die bisher auf einer reinen Vorschriftenbasis bestimmten Einschränkungen unterworfen wurden. Ihnen steht nun ein neuer Verhandlungsspielraum offen.
Durch das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden auf Bundesebene erstmals einheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers in Kraft treten. Erstmals enthält das WHG auch Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung sowie zum Heilquellenschutz.
Die Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer werden um Regelungen zur Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung sowie zu Gewässerrandstreifen erweitert. Die Regelungen gleichen Interessen an der Nutzung und am Schutz von Gewässern aus.
Beispielsweise sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulationen zukünftig Voraussetzung für die Nutzung der Wasserkraft. Im Gewässerrandstreifen, der im Außenbereich fünf Meter breit ist, ist künftig die Umwandlung von Grünland in Ackerland grundsätzlich verboten. Das gleich gilt für das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können.
Hier dürften sich für Unternehmen, die auf die Nutzung entsprechender Gewässer oder gewässernaher Grundstücke angewiesen sind, deutliche Verschlechterungen ergeben.
Die bereits durch das Hochwasserschutzgesetz von 2005 erheblich erweiterten Rahmenvorschriften zum Hochwasserschutz werden im neuen Wasserhaushaltsgesetz zu einer Vollregelung ausgebaut. Gleichzeitig wurde die EU-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken in das deutsche Recht umgesetzt.
Die beiden Kernstücke der von Bundestag und Bundesrat vor einem halben Jahr beschlossenen Reform des Umweltrechts, das neue Bundesnaturschutz- und das Wasserhaushaltsgesetz, treten in ihren wesentlichen Vorschriften am 1. März 2010 in Kraft. Aber Vorsicht: Nach wie vor können aber Länderrechte zu den neuen bundeseinheitlichen Regeln im Widerspruch stehen. In diesen Fällen dürften die Länder auf ihren abweichenden Bestimmungen vorerst noch bestehen.
Die Broschüre Das neue Bundesnaturschutzgesetz informiert im Detail über die neuen Vorschriften. Sie steht als kostenloser Download im Internet bereit.
(BMU/ml)
Empfehlung: Wir empfehlen, in neue Anträge, in denen noch länderspezifische Regelungen Anwendung finden, bereits jetzt Klauseln einzuarbeiten, die für den Fall der Umsetzung der bundeseinheitlichen Regeln in Kraft treten, damit keine langwierigen Nachverhandlungen nötig werden, oder Handlungspausen (z. B. bei Bauvorhaben) auftreten. (ml)